EuG-Urteil vom 9.7.2025, T‑304/24 bis T-306/24
Sachverhalt:
Die deutsche sprd.net AG meldete beim EUIPO drei Unionsmarken als Positionsmarken für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke) an:
Die angemeldeten Marken wiesen den Großbuchstaben „I“ und ein rotes Herzsymbol auf:
Es handelte sich um Positionsmarken, bei der die spezifische Platzierung des Zeichens auf dem Produkt.
Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, es fehle der Marke an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit b der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beschwerde der Anmelderin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Daraufhin klagte sprd.net AG beim EuG.
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage vollumfänglich ab.
Ausschlaggebend war die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Die Kombination „I ❤️“ werde vom Publikum unmittelbar und ausschließlich als werbliche Aussage („Ich liebe“) verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware.
Das EuG stellte klar, dass dies auch dann gilt, wenn das Zeichen als Positionsmarke im linken Brustbereich angebracht ist. Dies sei eine Stelle, an der Hersteller zwar häufig Marken platzieren, aber ebenso dekorative oder werbliche Elemente. Die Positionierung allein verleiht einem nicht unterscheidungskräftigen Zeichen keine Unterscheidungskraft.
Die Klägerin konnte nicht belegen, dass gerade in der Bekleidungsbranche die konkrete Positionierung eines Zeichens (hier: Brustemblem) ausreicht, um stets eine Herkunftsfunktion zu begründen. Zwar sei diese Anbringung üblich, aber es werde auch eine Vielzahl nicht markenmäßiger Zeichen an dieser Stelle verwendet. Dies sei eine allgemein bekannte Tatsache, die vom EUIPO berücksichtigt werden dürfe, ohne konkreten Nachweis.
Die Entscheidung des EuG zeigt erneut die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Positionsmarken, insbesondere bei Zeichen mit primär dekorativer oder werblicher Aussage. Ein Zeichen wird durch seine Platzierung allein nicht zur Marke, wenn es vom Publikum nicht als Herkunftshinweis erkannt wird.
Link zur Entscheidung T‑304/24, T-305/24, T-306/24
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