OGH-Entscheidung vom 12.8.2026, 6 Ob 114/26x

 

Sachverhalt:

Ein bekannter Journalist und Nachrichten-Moderator nahm aus nicht näher genannten privaten Gründen eine berufliche Auszeit. Eine Tageszeitung berichtete darüber in einem Online-Artikel und teilte diesen auf ihrer Facebook-Seite. Unter diesem Beitrag veröffentlichte der Beklagte ein Posting, das vom OLG Wien als wertende Aussage aufgefasst wurde, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung nach § 1330 ABGB.

 

Entscheidung:

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück und sah in der Beurteilung des OLG Wien keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Für die rechtliche Beurteilung einer Äußerung ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein unbefangener Durchschnittsleser im jeweiligen Kontext gewinnt. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts hängt dabei ebenso wie die Beurteilung eines Wertungsexzesses wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und dem Ehrenschutz ist zu berücksichtigen, dass Personen des öffentlichen Lebens wie Journalisten zwar ein höheres Maß an Kritik dulden müssen. Diese erhöhte Toleranzpflicht findet ihre Grenze jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, denen jegliches Tatsachensubstrat fehlt. Ein solcher Wertungsexzess ist vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. (Siehe beispielsweise HIER im BLOG.)

Der OGH bekräftigte seine stRsp, wonach ein Lügenvorwurf, der ohne jede überprüfbare Tatsachengrundlage erhoben wird, eine ehrverletzende Beschimpfung iSd § 1330 Abs 1 ABGB darstellen und selbst im politischen Meinungsstreit als exzessiv zu qualifizieren sein kann. Im konkreten Fall fehlte dem Vorwurf, der Kläger erzähle Lügenmärchen“, jeglicher Tatsachenkern, weil keine Bezugnahme auf eine konkrete unrichtige Berichterstattung erfolgte. Da die Äußerung zudem im Zusammenhang mit der aus privaten Gründen genommenen beruflichen Auszeit des Klägers fiel, war ein sachlicher Zweck der Auseinandersetzung mit dessen journalistischer Tätigkeit nicht erkennbar. Die Beurteilung des OLG, den Lügenvorwurf als unzulässiges, exzessives Werturteil zu qualifizieren, war daher jedenfalls vertretbar.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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