OGH-Entscheidung vom 12.8.2026, 6 Ob 114/26x
Sachverhalt:
Ein bekannter Journalist und Nachrichten-Moderator nahm aus nicht näher genannten privaten Gründen eine berufliche Auszeit. Eine Tageszeitung berichtete darüber in einem Online-Artikel und teilte diesen auf ihrer Facebook-Seite. Unter diesem Beitrag veröffentlichte der Beklagte ein Posting, das vom OLG Wien als wertende Aussage aufgefasst wurde, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung nach § 1330 ABGB.
Entscheidung:
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück und sah in der Beurteilung des OLG Wien keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Für die rechtliche Beurteilung einer Äußerung ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein unbefangener Durchschnittsleser im jeweiligen Kontext gewinnt. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts hängt dabei ebenso wie die Beurteilung eines Wertungsexzesses wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und dem Ehrenschutz ist zu berücksichtigen, dass Personen des öffentlichen Lebens wie Journalisten zwar ein höheres Maß an Kritik dulden müssen. Diese erhöhte Toleranzpflicht findet ihre Grenze jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, denen jegliches Tatsachensubstrat fehlt. Ein solcher Wertungsexzess ist vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. (Siehe beispielsweise HIER im BLOG.)
Der OGH bekräftigte seine stRsp, wonach ein Lügenvorwurf, der ohne jede überprüfbare Tatsachengrundlage erhoben wird, eine ehrverletzende Beschimpfung iSd § 1330 Abs 1 ABGB darstellen und selbst im politischen Meinungsstreit als exzessiv zu qualifizieren sein kann. Im konkreten Fall fehlte dem Vorwurf, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“, jeglicher Tatsachenkern, weil keine Bezugnahme auf eine konkrete unrichtige Berichterstattung erfolgte. Da die Äußerung zudem im Zusammenhang mit der aus privaten Gründen genommenen beruflichen Auszeit des Klägers fiel, war ein sachlicher Zweck der Auseinandersetzung mit dessen journalistischer Tätigkeit nicht erkennbar. Die Beurteilung des OLG, den Lügenvorwurf als unzulässiges, exzessives Werturteil zu qualifizieren, war daher jedenfalls vertretbar.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Ehrenbeleidigung und Rufschädigung:
Absprachen vor Untersuchungsausschuss: Medien dürfen als „public watchdog“ darüber berichten.
Aufruf zu Gegendemonstration: Verwendung eines Politikerfotos als „Bildzitat“ gerechtfertigt.
Verwendung von fremden Fotos im politischen Diskurs kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein
Bezeichnung als „Judas“ in Zeitungsartikel ist von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt
„KHG“ („Korrupte haben Geld“) – Brettspiel verletzt nicht Namensrecht von Karl-Heinz Grasser
OLG Wien zu KI-Deepfakes: Bildnisschutz geht vor Meinungsfreiheit.
Rufschädigende Facebook-Kommentare: OGH zu Haftung und Verjährung.
OLG Graz zur Haftung für Facebook-Likes: Kein Schadenersatz ohne Nachweis ernster Beeinträchtigung.
OLG Linz zur Auskunft über Nutzerdaten bei massiver Herabwürdigung auf sozialen Plattformen.
OLG Wien zu den Grenzen bei politischer Wahlwerbung mit NS-Assoziationen.