OLG Wien-Entscheidung vom 28.4.2025, 5 R 203/24w

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, Herausgeberin eines Gourmet-Magazins, klagte einen Nationalrats­abgeordneten auf Unterlassung und Widerruf. Dieser hatte in einem Interview die Inseratenvergabe einer Partei kritisiert und dabei unter anderem die Klägerin genannt. In dem Interview erklärte der beklagte Nationalratsabgeordnete, die Partei habe 250.000 Euro an Inseraten an das Magazin gezahlt und man werde im künftigen U-Ausschuss sehen, „wer als Blamierter dasteht“.

Die Klägerin sah darin den (subtilen) unwahren und kreditschädigenden Vorwurf rechtswidriger Inseraten­vergaben. Sie klagte auf Unterlassung sowie auf Widerruf und Veröffentlichung.

 

Entscheidung:

Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt. Das OLG Wien bestätigte das Urteil erster Instanz und wies die Berufung des Beklagten ab.

Für den durchschnittlichen Empfänger sei klar erkennbar, dass der Beklagte den Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei der Inseratenvergabe nicht nur gegen den politischen Gegner, sondern auch gegen die Klägerin erhob. Damit werde der Klägerin sinngemäß ein rechtswidriges Verhalten bei Inseraten­vergaben unterstellt. Entscheidend sei der objektive Gesamteindruck, nicht der subjektive Wille des Äußernden.

Der Kern der Aussage liege nicht in der bloßen Höhe der Inserate, sondern in der Unterstellung eines rechtswidrigen oder zumindest verwerflichen Verhaltens. Dies sei eine überprüfbare Tatsachenbehauptung iSd § 1330 ABGB. Art 10 EMRK schützt nicht die Verbreitung unwahrer Tatsachen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird.

Der Beklagte habe nie behauptet oder bewiesen, dass tatsächlich Unregelmäßigkeiten vorlagen und damit den Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Er habe weder Tatsachen­substrat noch Ermittlungen vorgelegt; das bloße Heranziehen der Inseraten­höhe reiche nicht. Damit handle es sich um eine unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptung.

Da der Beklagte keinerlei Tatsachensubstrat vorweisen konnte, treffe ihn zumindest Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis der Unwahrheit genüge für den Widerrufs­anspruch. Angesichts der Schwere und Reichweite der Äußerung sei ein Widerruf in gleicher Öffentlichkeitswirkung gerechtfertigt. Der Widerruf müsse nach dem Äquivalenz­grundsatz „gleich wirksam“ erfolgen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Da das Interview online und in der Zeitung „K“ erschien, sei die begehrte Veröffentlichung auf beiden Plattformen verhältnismäßig. 

 

 

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