OLG Wien-Entscheidung vom 29.9.2025, 5 R 54/25k
Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt eine Website , auf der er sich kritisch mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch auseinandersetzt. In einem am 18. Juli 2024 veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „B* – das Geschäft mit dem Tod“ äußerte er sich in massiver Weise über die von der klagenden Partei, einer Gemeinde, betriebenen Kliniken. Zunächst bezeichnete er diese als „Tötungs-KZs“. Im weiteren Verfahren waren auch die Bezeichnungen „Hinrichtungsstätten“ und „Tötungskliniken“ Gegenstand des Unterlassungsbegehrens. Zwar entfernte der Beklagte die ursprüngliche Formulierung, online abrufbar blieben jedoch weiterhin Passagen wie „staatlichen Tötungs-Kliniken f.u.K.“ mit dem Zusatz „für ungeborene Kinder“ sowie der Satz „Sie werben für`s Töten und sprechen von Gesundheit … auf diese Idee kamen nicht einmal die N…..!“.
Die Klägerin sah darin unwahre, ehrenrührige und kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien, ihren Ruf und ihren Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen. Der Beklagte hielt dem entgegen, seine Aussagen hätten einen wahren Tatsachenkern und seien als zulässige Kritik im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu verstehen. Da bei Schwangerschaftsabbrüchen ungeborene Kinder getötet würden, seien auch die beanstandeten Formulierungen gerechtfertigt; ebenso sei der Vergleich mit den Verbrechen des Nationalsozialismus zulässig.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung. Das OLG Wien gab der Berufung nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es stellte klar, dass die beanstandeten Äußerungen nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht als bloß zugespitzte Werturteile, sondern als unwahre Tatsachenbehauptungen zu verstehen sind. Maßgeblich sei, wie ein unbefangener Durchschnittsadressat die Aussagen bei ungezwungener Auslegung versteht.
Nach Auffassung des Gerichts erweckt bereits die Bezeichnung der Kliniken als „Tötungskliniken“ den Eindruck, die Klägerin betreibe Einrichtungen, in denen in systematischer Weise Menschen getötet würden. Für den Durchschnittsadressaten stelle diese Formulierung zudem einen unmittelbaren Bezug zu den Verbrechen des Nationalsozialismus her, weil der Begriff im historischen Zusammenhang mit jenen Anstalten verbunden sei, in denen Menschen während des NS-Regimes systematisch ermordet wurden. Dieser Bedeutungsgehalt werde durch den Satz, auf eine solche Idee seien „nicht einmal die N…..“ gekommen, noch verstärkt. Die nachträgliche Ersetzung des Begriffs „Tötungs-KZs“ durch „Tötungskliniken“ beseitige diese Konnotation daher gerade nicht.
Auch der Zusatz „f.u.K.“ vermochte nach Ansicht des OLG nichts zu ändern. Es handle sich um eine ungebräuchliche Abkürzung, die die durch die Bezeichnung „Tötungskliniken“ hervorgerufenen Assoziationen nicht aufhebe. Entscheidend sei, dass die Veröffentlichung insgesamt den unwahren Vorwurf transportiere, die Klägerin betreibe Kliniken, in denen Verbrechen begangen würden, die mit jenen des Nationalsozialismus vergleichbar seien oder diese sogar noch überträfen.
Entsprechendes gelte für die Bezeichnung als „Hinrichtungsstätten“. Auch diese sei nicht als zulässiges Werturteil anzusehen, sondern vermittle aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers den Vorwurf, in den Kliniken würden in systematischer und abschreckender Weise Menschen getötet. Darin liege eine grob verzerrende Darstellung der tatsächlichen medizinischen Tätigkeit der Einrichtungen.
Das OLG bekräftigte zudem, dass unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art 10 EMRK erfasst sind. Gleiches gilt für Werturteile, wenn sie auf unwahren oder nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhen oder einen unzulässigen Wertungsexzess darstellen. Die beanstandeten Aussagen seien daher nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
Da der Beklagte auch im Berufungsverfahren an der Zulässigkeit des Vergleichs mit nationalsozialistischen Konzentrationslagern festhielt, nahm das Gericht auch weiterhin Wiederholungsgefahr an. Der Unterlassungsanspruch bestand daher nicht nur hinsichtlich der noch abrufbaren Äußerungen, sondern auch in Bezug auf die bereits entfernte Bezeichnung „Tötungs-KZs“. Die Äußerungen seien ehrenrührig und kreditschädigend im Sinne des § 1330 ABGB, weil sie geeignet seien, das Ansehen der Klägerin und ihrer Einrichtungen in der Öffentlichkeit massiv herabzusetzen.
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