OLG Linz-Entscheidung vom 5.2.2026, 3 R 100/25h

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin betreibt zwei soziale Plattformdienste und hat ihren Sitz in Irland. Sie betreibt die Dienste für Nutzer in Europa. Sie ist Hostprovider im Sinn des § 16 ECG.

Die Antragstellerin brachte vor, dass sie auf ihrem Account seit einiger Zeit von verschiedenen Nutzern herabwürdigende Nachrichten erhalte. Darüber hinaus hätten konkret von ihr bezeichnete Nutzer auf den beiden Plattformen auch Fotos der Antragstellerin mit herabwürdigenden Inhalten veröffentlicht. Sie begehrte daher die Auskunft über Namen und Adressen dieser Nutzer, hilfsweise über deren E-Mail-Adressen sowie sämtliche der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden, zur Feststellung der Identität geeigneten Daten.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, durch die Postings seien die Straftatbestände des Cyberstalkings nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB sowie des Cybermobbings nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB erfüllt. Außerdem liege ein erheblicher Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ihre Ehre, vor. Sie beabsichtige deshalb, gegen den oder die betroffenen Nutzer eine Unterlassungsklage samt Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO einzubringen. Den Schadenseintritt verortete sie im Sprengel des Landesgerichts Linz.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags mangels internationaler Zuständigkeit, hilfsweise dessen Abweisung.

 

Entscheidung:

Das LG Linz verwarf die Einrede der internationalen Zuständigkeit und gab dem Antrag teilweise statt. Es verpflichtete die Antragsgegnerin zur Bekanntgabe der Namen und E-Mail-Adressen der betroffenen Nutzer. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO, hielt österreichisches Recht für anwendbar und beurteilte den Antrag als ausreichend bestimmt. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin Rekurs. Das OLG Linz gab dem Rekurs nicht Folge.

Zur internationalen Zuständigkeit verwies das Rekursgericht darauf, dass diese Frage bereits durch den OGH in dieser Entscheidung bejaht worden sei. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit stehe daher fest. Auch zur Frage des anwendbaren Rechts verwies das OLG Linz auf die genannte Entscheidung des OGH. Dieser habe bereits ausgesprochen, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil die Antragstellerin in einer beispielhaft wiedergegebenen Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittslesers beschimpft und als Person massiv herabgewürdigt werde. Darin liege nicht nur die Verwirklichung des Tatbilds der Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB, sondern auch ein Eingriff mit erheblichem Schweregrad.

Soweit die Antragsgegnerin geltend machte, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 ECG lägen nicht vor, weil die angesprochenen Straftaten Offizialdelikte seien und von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt würden, hielt das Gericht dem entgegen, dass sich die Antragstellerin nicht nur auf strafrechtliche Tatbestände gestützt habe. Sie habe auch auf eine Ehrenbeleidigung und auf ihre Absicht verwiesen, deshalb eine Unterlassungsklage einzubringen. Damit habe sie ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität der betroffenen Nutzer sowie die Notwendigkeit dieser Informationen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung glaubhaft gemacht.

Zur Bestimmtheit des Antrags führte das Rekursgericht aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Vielzahl an Informationen im Beschluss in der Lage sei, die verlangten Daten herauszugeben. Dazu reiche bereits ein Abgleich des Profilnamens mit den jeweiligen Postings.

Die Antragsgegnerin hatte eingewendet, bei dieser Einschätzung handle es sich um eine unzureichende Tatsachengrundlage, weil Kontonamen nicht einzigartig seien und daher keine eindeutigen Kennungen darstellten. Die Antragsgegnerin hatte für ihre gegenteilige Behauptung, die im Antrag enthaltenen Informationen seien nicht ausreichend, jedoch kein entsprechendes Beweisergebnis vorgelegt.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin anhand der genannten Kontonamen und Postings die Namen und E Mail Adressen der betroffenen Nutzer nicht ermitteln könne. Unter Verweis auf Art 10 Abs 2 lit a sublit iii DSA hielt das Gericht fest, dass eine Auskunftsanordnung klare Angaben enthalten müsse, anhand derer der Anbieter den betroffenen Empfänger ermitteln könne, etwa einen oder mehrere Kontonamen oder eindeutige Kennungen. Daraus folge, dass Kontonamen grundsätzlich klare Angaben im Sinn dieser Bestimmung seien.

 

 

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