OGH-Entscheidung vom 18.12.2025, 6 Ob 186/25h
Sachverhalt:
Eine in Österreich ansässige Nutzerin (Antragstellerin) erhielt über einen längeren Zeitraum auf zwei von einer irischen Gesellschaft (Antragsgegnerin) betriebenen Online-Kommunikationsplattformen zahlreiche herabwürdigende und bedrohende Nachrichten von anderen Nutzern. Diese veröffentlichten unter anderem Fotos der Antragstellerin mit derben, beleidigenden und sexuellen Beschimpfungen.
Die Antragstellerin begehrte daraufhin von der Antragsgegnerin gestützt auf § 13 Abs 3 ECG Auskunft über die Namen und Adressen dieser Nutzer, hilfsweise über deren E-Mail-Adressen sowie sämtliche der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden, zur Feststellung der Identität geeigneten Daten. Sie brachte vor, die Postings erfüllten Straftatbestände wie Cyberstalking und Cybermobbing und stellten jedenfalls erhebliche Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte dar, weshalb sie gerichtliche Schritte, insbesondere eine Unterlassungsklage, gegen den oder die Nutzer beabsichtige. Die Antragsgegnerin wandte mangelnde internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil sie ihren Sitz in Irland habe und die schädigenden Handlungen nicht von ihr, sondern von Dritten gesetzt worden seien.
Entscheidung:
Das Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO und gab dem Auskunftsantrag teilweise statt, indem es die Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen der Nutzer anordnete. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Es argumentierte, der Deliktsgerichtsstand sei nicht anwendbar, weil sich die Antragstellerin ausschließlich auf deliktische Ansprüche gegen die Urheber der Postings berufe, diese aber nicht Partei des Auskunftsverfahrens seien. Der Auskunftsanspruch sei lediglich ein „Hilfsanspruch“ und könne daher keine eigene Zuständigkeit begründen.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob die Entscheidung des Rekursgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Er bejahte die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte und stellte klar, dass Art 7 Z 2 EuGVVO verordnungsautonom auszulegen ist. Erfasst sind nicht nur klassische Schadenersatzklagen, sondern allgemein Ansprüche aus einer nicht vertraglichen Haftungssphäre, insbesondere auch Klagen, die an einen behaupteten Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung anknüpfen; dazu kann auch die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Handlung zählen.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nach § 13 Abs 3 ECG begründet eine eigenständige gesetzliche Auskunftspflicht des Diensteanbieters gegenüber Dritten, die nicht von einem Vertrag mit der Antragstellerin abhängt. Die behauptete Weigerung der Antragsgegnerin, diese Auskunft zu erteilen, ist daher als mögliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht zu qualifizieren und weist eine deliktische Prägung auf. Damit liegt eine „unerlaubte Handlung“ im Sinn des Art 7 Z 2 EuGVVO vor, sodass der Deliktsgerichtsstand grundsätzlich eröffnet ist. Der OGH widersprach damit der Auffassung des Rekursgerichts, es handle sich bloß um einen nicht zuständigkeitsbegründenden Hilfsanspruch: Nicht das Verhalten der Nutzer, sondern die behauptete Pflichtverletzung des Plattformbetreibers bildet den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit.
Zum anwendbaren Recht führte der OGH aus, dass im koordinierten Bereich grundsätzlich das Herkunftslandprinzip nach § 20 Abs 1 ECG gilt, das auf das Recht des Niederlassungsstaats, hier Irland, verweist. § 22 ECG erlaubt jedoch im Einzelfall zum Schutz bestimmter Rechtsgüter Ausnahmen, darunter zum Schutz der Würde einzelner Menschen. Angesichts der massiven, sexualisierten Herabwürdigungen und der teils drohenden Inhalte bejahte der OGH einen ausreichenden Schweregrad des Eingriffs und erachtete das Abweichen vom Herkunftslandprinzip als schlüssig dargelegt; die Anwendung des § 13 Abs 3 ECG zum Schutz der Würde der Antragstellerin sei im Lichte der Verhältnismäßigkeit angemessen. (Siehe auch HIER, HIER, HIER und HIER im BLOG.)
Für die internationale Zuständigkeit ist schließlich der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der OGH knüpfte hier an den Erfolgsort an: Die schädigende Auswirkung der behaupteten Auskunftsverweigerung liege darin, dass der Antragstellerin die Rechtsverfolgung gegen die Täter faktisch vereitelt oder erheblich erschwert werde. Dieser Nachteil verwirkliche sich dort, wo auch die Auswirkungen der Persönlichkeitsrechtsverletzung konzentriert eintreten, nämlich am Mittelpunkt der Interessen der Antragstellerin. Da dieser in Österreich im Sprengel des angerufenen Erstgerichts liege, sei Art 7 Z 2 EuGVVO erfüllt.
Zusammenfassend begründet die behauptete Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 13 Abs 3 ECG durch den Plattformbetreiber eine eigene, deliktisch geprägte Anknüpfung für Art 7 Z 2 EuGVVO; der daraus resultierende Nachteil tritt am Mittelpunkt der Interessen der Antragstellerin in Österreich ein, weshalb die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu bejahen ist.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet:
EuGH: Gerichte können Facebook weltweite Löschung rechtswidriger Inhalte auftragen
Rechtswidrige Kommentare auf Facebook: Sorgfaltspflichten weiter verschärft
Zwei Personen posten unwahres Facebook-Posting = materielle Streitgenossenschaft
Facebook-Posting über Obsorgestreit verletzt Persönlichkeitsrechte
Posten von Foto auf Facebook ist keine Zustimmung zur Veröffentlichung in Massenmedien