OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 6 Ob 213/24b

 

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte wegen auf einer Website veröffentlichter Äußerungen die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung sowie die Löschung näher bezeichneter Inhalte. Zur Absicherung dieser Ansprüche stellte sie auch einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag. Außerdem beantragte sie im selben Schriftsatz die Bekanntgabe von Namen und Adressen jener Nutzer, die die beanstandeten Äußerungen verfasst haben sollen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies sowohl den Sicherungsantrag als auch den Auskunftsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Hinsichtlich des Sicherungsantrags erklärte es den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig, hinsichtlich des Auskunftsantrags ließ es den Revisionsrekurs zu. Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrags als unzulässig zurück.

Der OGH stellte zum Auskunftsanspruch nach § 13 Abs 3 ECG klar, dass ein solcher Anspruch nach § 14 ECG im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist. Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht das Verfahren über den Auskunftsanspruch jedoch nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführt. Darin liegt nach der Entscheidung eine Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs.

Nach Auffassung des OGH hätte das Rekursgericht diese Nichtigkeit von Amts wegen aufgreifen müssen, statt eine Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch zu treffen. Daher hob der Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Auskunftsantrag sowie das darüber geführte Verfahren als nichtig auf. Der Antrag ist nun vom Erstgericht im Außerstreitverfahren zu behandeln.

 

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema Auskunftsanspruch:

OGH zur Herausgabe von Nutzerdaten durch Plattformbetreiber.

Auskunftsansprüche gegen Social-Media-Plattformen: OGH bestätigt Anwendung irischen Rechts für irische Plattformen. Abweichung vom Herkunftslandprinzip nur zum Schutz der Menschenwürde oder der öffentlichen Ordnung.

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Österreichische Gerichte zuständig für Auskunftsansprüche gegen Online-Plattformen.

Plagiatsjäger als „ekeliges Schwein“ bezeichnet: OGH zur internationalen Zuständigkeit bei der Nutzerdaten-Auskunft von Plattformen.