OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 6 Ob 185/24k

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine in Österreich lebende Unternehmerin und Inhaberin einer international registrierten Modemarke. Sie sah sich auf einer von der Antragsgegnerin betriebenen Kommunikationsplattform einem sogenannten „Shitstorm“ ausgesetzt. Auslöser war ein Beitrag, der die kommerzielle Nutzung eines ursprünglich feministischen Slogans durch die Marke der Antragstellerin thematisierte. Im Zuge der darauffolgenden hasserfüllten Kommentare veröffentlichte ein Nutzer den vollen Namen sowie die Postleitzahl und den Wohnort der Antragstellerin, wobei diese Daten aus dem öffentlichen Markenregister stammten.

Die Antragstellerin begehrte daraufhin von der Plattformbetreiberin mit Sitz in Irland die Bekanntgabe von Namen, Adresse und E-Mail-Adresse dieses Nutzers. Sie argumentierte, die Veröffentlichung ihrer Daten stelle eine Rechtsverletzung dar und sie benötige die Auskunft zur Verfolgung ihrer zivil- und strafrechtlichen Ansprüche gegen den Nutzer. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei gegeben, und es sei österreichisches Recht anzuwenden, da die Veröffentlichung ihre Menschenwürde verletze und die öffentliche Ordnung berühre, weshalb eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip des E-Commerce-Gesetzes (ECG) greife.

Die Plattformbetreiberin bestritt die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und verwies auf ihren Sitz in Irland. Zudem sei nach dem Herkunftslandprinzip irisches Recht maßgeblich.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und gab dem Antrag, soweit er auf Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers gerichtet war, statt; das darüberhinausgehende Begehren auf Auskunft über die E-Mail-Adresse des Nutzers wies es (unbekämpft) ab. Das Rekursgericht wies den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der OGH stellte klar, dass ein Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG beziehungsweise nunmehr § 13 Abs 3 ECG grundsätzlich eine unerlaubte Handlung im Sinn des Art 7 Z 2 EuGVVO betreffen kann, wenn dem Plattformbetreiber eine gesetzliche Auskunftspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht, die unabhängig von einem Vertrag besteht, fällt in den Anwendungsbereich des Deliktsgerichtsstandes.

Allerdings ist für die Prüfung der Zuständigkeit auch entscheidend, welches materielle Recht auf den Auskunftsanspruch selbst anzuwenden ist. Hier kommt das Herkunftslandprinzip des § 20 ECG zum Tragen. Diese Bestimmung stellt eine Sachnormverweisung dar, was bedeutet, dass die rechtlichen Anforderungen an den Diensteanbieter sich nach dem Recht seines Niederlassungsstaates richten; in diesem Fall also nach irischem Recht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 22 ECG, etwa zum Schutz der Menschenwürde oder der öffentlichen Ordnung, verneinte der OGH im konkreten Fall. Die bloße Veröffentlichung von Daten aus einem öffentlichen Register erreicht für sich genommen nicht den erforderlichen Schweregrad, um eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip zu rechtfertigen. Auch die allgemeinen Behauptungen über einen „Shitstorm“ durch andere Nutzer konnten nicht dem konkreten Posting des betreffenden Nutzers zugerechnet werden, um die erforderliche Eingriffsintensität zu begründen. Der OGH stellte zudem klar, dass auch der seit Februar 2024 geltende Digital Services Act (DSA) nichts an der Anwendbarkeit der §§ 20 und 22 ECG ändert, da der österreichische Gesetzgeber diese Regelungen nicht angepasst hat.

Da somit irisches Recht zur Beurteilung des Auskunftsanspruchs heranzuziehen ist, die Vorinstanzen dieses aber nicht ermittelt haben, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen zu erheben und anzuwenden. Das Erstgericht muss nun im fortgesetzten Verfahren das irische Recht ermitteln, mit den Parteien erörtern und auf dieser Grundlage erneut beurteilen, ob ein schlüssiger Auskunftsanspruch besteht und folglich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art. 7 Z 2 EuGVVO gegeben ist.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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