OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 6 Ob 221/24d
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Bürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde. Auf einer von der in Irland ansässigen Antragsgegnerin (zB Meta) betriebenen Plattform veröffentlichte ein Nutzer einen Beitrag, in dem dem Bürgermeister sinngemäß vorgeworfen wurde, er habe nicht daran gedacht, dass Pächter von Privatbadeparkplätzen Toiletten benötigen, und unternehme nichts dagegen, dass Personen ihre Notdurft im Wald verrichten. Der Bürgermeister sah darin eine ehrenbeleidigende und persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptung und verlangte von der Plattformbetreiberin die Herausgabe von Namen, Adresse und E Mail Adresse des Nutzers, um zivilrechtlich und strafrechtlich gegen den Verfasser vorgehen zu können, insbesondere auch nach § 1330 ABGB.
Die Plattformbetreiberin verweigerte die Auskunft. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Auskunftserteilung nach § 18 Abs 4 ECG in der damaligen Fassung, nunmehr § 13 Abs 3 ECG. Er argumentierte, die Kenntnis der Nutzerdaten sei eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung und österreichisches Recht sei zum Schutz seiner Würde anzuwenden. Außerdem stützte er die internationale Zuständigkeit auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO, weil der Schaden an seinem Wohnort eingetreten sei.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen ein, dass österreichische Gerichte international nicht zuständig seien, weil die behauptete schädigende Handlung nicht von ihr, sondern vom Nutzer gesetzt worden sei. Zudem sei wegen des Herkunftslandprinzips irisches Recht maßgeblich. Einen Anspruch nach irischem Recht habe der Antragsteller aber nicht geltend gemacht.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und meinte zusätzlich, selbst inhaltlich wäre der Antrag nicht berechtigt, weil die beanstandete Äußerung keine ausreichend schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, die ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip nach § 22 ECG rechtfertigen würde. Es ging daher von der Anwendbarkeit irischen Rechts aus und hielt dem Antragsteller vor, dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet zu haben.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. In der Begründung stellt der OGH zunächst klar, dass ein Auskunftsanspruch gegen einen Plattformbetreiber wegen Verweigerung gesetzlich vorgesehener Nutzerdaten grundsätzlich eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellen kann. Maßgeblich ist nach Ansicht des OGH, ob eine eigene gesetzliche Pflicht des Diensteanbieters verletzt wurde, also hier die behauptete Auskunftspflicht.
Entscheidend war im konkreten Fall, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Ansicht des OGH nicht ohne Weiteres nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Die Pflicht zur Auskunftserteilung fällt in den koordinierten Bereich des ECG, sodass grundsätzlich das Herkunftslandprinzip gilt. Bei einem in Irland niedergelassenen Diensteanbieter führt das zur Anwendung irischen Rechts. Ein Abweichen davon nach § 22 ECG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa zum Schutz der Menschenwürde oder der öffentlichen Ordnung, und setzt einen entsprechend gewichtigen Eingriff voraus.
Nach Auffassung des OGH erreichte die hier beanstandete Äußerung diesen Schweregrad nicht. Selbst wenn die Aussage unrichtig und ehrenrührig sein sollte, liegt keine so gravierende Verletzung vor, dass ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip verhältnismäßig wäre. Damit bleibt es bei der Anwendung irischen Rechts.
Dennoch bestätigte der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen nicht, sondern hob sie auf. Der Grund liegt darin, dass das maßgebliche irische Recht von Amts wegen zu ermitteln ist. Wenn fremdes Recht anzuwenden ist, darf ein Gericht den Antrag nicht einfach deshalb abweisen oder zurückweisen, weil die Partei dieses Recht nicht ausreichend dargestellt hat. Vielmehr muss das Gericht die ausländische Rechtslage selbst erheben und mit den Parteien erörtern. Erst danach kann beurteilt werden, ob nach irischem Recht eine Auskunftspflicht besteht und ob deren Verletzung den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO trägt.
Der OGH betont in diesem Zusammenhang auch, dass sich an der Anwendbarkeit der §§ 20 und 22 ECG durch den Digital Services Act nichts geändert hat. Die unionsrechtlichen Bestimmungen über Anordnungen zur Auskunftserteilung schaffen keine eigenständige materielle Anspruchsgrundlage und verdrängen nach Ansicht des OGH nicht die österreichischen Kollisionsregeln des ECG. Solange der österreichische Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, bleibt es daher bei der Prüfung über das Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen.
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