OGH-Entscheidung vom 18.12.2025, 6 Ob 206/24y

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist ein als Plagiatsjäger bekannter Wissenschaftler mit Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich. Im Februar 2024 wurde in mehreren Medien über eine von ihm durchgeführte Plagiatsprüfung berichtet. Kurz darauf veröffentlichte ein Nutzer auf der von der Antragsgegnerin betriebenen globalen Kommunikationsplattform (X/Twitter) einen Post, in dem behauptet wurde, der Antragsteller würde seine Gutachten je nach Bezahlung teilweise frei erfinden, und ihn als ekelhaftes Schwein bezeichnete. („Jeder, der auf akademischem Niveau arbeitet weiß, dass [Familienname des Antragstellers] seine Gutachten je nach Bezahlung teilweise frei erfindet. Er ist ein ekeliges Schwein!“)

Die Antragsgegnerin ist eine in Irland ansässige Anbieterin von Vermittlungsdiensten und betreibt eine globale Echtzeit-Kommunikationsplattform. Der Antragsteller begehrte gestützt auf den Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG in der damaligen Fassung, nunmehr § 13 Abs 3 ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, die Bekanntgabe von Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Nutzers. Er machte geltend, die Tatsachenbehauptung sei unwahr und kreditschädigend, die Beschimpfung sei eine erhebliche Ehrverletzung, und er habe zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität. Die Plattformbetreiberin verweigerte die Auskunft. Sie wendete im Verfahren insbesondere mangelnde internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein und argumentierte außerdem mit dem Herkunftslandprinzip und der Anwendbarkeit irischen Rechts.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht bejahte die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO und gab dem Auskunftsantrag statt. Das Rekursgericht wies den Antrag hingegen zurück, weil ein Auskunftsbegehren gegen einen an der Äußerung unbeteiligten Plattformbetreiber als bloßer Hilfsanspruch den Deliktsgerichtsstand nicht eröffne. Der OGH hob diese Zurückweisung auf.

Nach Ansicht des OGH ist Art 7 Z 2 EuGVVO verordnungsautonom auszulegen und weit gefasst. Maßgeblich ist nicht, ob der geltend gemachte Anspruch nach nationaler Dogmatik „deliktisch“ genannt wird, sondern ob er inhaltlich an die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht außerhalb eines Vertrags anknüpft. Der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG in der damaligen Fassung, nunmehr § 13 Abs 3 ECG, begründet eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung des Vermittlungsdiensteanbieters. Die behauptete Verweigerung der Auskunft ist damit als Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht zu qualifizieren, der unionsrechtlich deliktische Prägung aufweist und grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 7 Z 2 EuGVVO fällt. Dass der Anspruch der Vorbereitung der Rechtsverfolgung gegen den unmittelbaren Äußernden dient, steht dem nicht entgegen. (Siehe zB HIER und HIER im BLOG.)

Für die Zuständigkeit genügt im Prüfungsstadium, dass der Antrag schlüssig einen solchen Pflichtverstoß und schädigende Auswirkungen behauptet. Als Erfolgsort kommt bei Persönlichkeitsrechtsbezug der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen in Betracht. Der geltend gemachte Nachteil liegt hier darin, dass der Antragsteller ohne Auskunft nicht gegen die ehrverletzende und kreditschädigende Äußerung vorgehen kann. Dieser Nachteil verwirklicht sich ebenso am Mittelpunkt seiner Interessen, der im Sprengel des Erstgerichts liegt.

Zum anwendbaren Recht behandelt der OGH das Herkunftslandprinzip des § 20 ECG und die Ausnahme des § 22 ECG. Zwar sind Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im koordinierten Bereich grundsätzlich nach dem Recht des Niederlassungsstaats zu beurteilen. Im Einzelfall ist jedoch eine Abweichung zulässig, wenn dies zum Schutz der Würde erforderlich und verhältnismäßig ist. (Siehe auch HIER im BLOG.)

Angesichts des Gesamtbildes der beanstandeten Äußerung, die nicht nur einen potenziell kreditschädigenden Vorwurf enthält, sondern den Antragsteller zusätzlich massiv herabwürdigt, sah der OGH einen ausreichend schweren Eingriff in die Würde als schlüssig dargelegt. Damit war die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO gegeben. Weil das Rekursgericht nur aus Zuständigkeitsgründen zurückgewiesen und nicht inhaltlich entschieden hatte, wurde die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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