OGH-Entscheidung vom 22.4.2020, 4 Ob 16/20m

 

Sachverhalt:

Der Beklagte ist der Parlamentsklub einer österreichischen Partei und Betreiber eines politischen Online-Magazins. In einem Beitrag wurde darüber berichtet, wie eine andere politische Partei auf ihrer Facebookseite ein Foto veröffentlichte, auf dem zwei Politiker bei einem Gespräch abgebildet waren. Auf einem Bild im Hintergrund war auf dem Originalfoto eine rauchende Frau zu sehen. Mittels Retusche wurde das Bild gegen ein Foto einer grasenden Rinderherde vor einer Bergkulisse ausgetauscht. Der Beklagte illustrierte seinen redaktionellen Bericht hierüber, indem er das Politiker-Originalfoto (mit der „Raucherin“) dem retuschierten Foto mit dem Naturmotiv im Hintergrund gegenüberstellte. Auch führende Medien in Österreich berichteten über diesen Vorgang.

Der klagende Verband nimmt die Rechte von Berufsfotografen wahr und klagte auf Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie die Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildwerken des konkreten Herstellers ohne Werknutzungsbewilligung und/oder ohne Herstellerbezeichnung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren unter Bezugnahme auf diese OGH-Entscheidung zur Gänze ab. Der OGH befand die Revision des Klägers für unzulässig. Aus der Begründung:

Gemäß § 42f Abs 1 UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats verwertet werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren. Die bloße Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust kann die freie Werknutzung nicht rechtfertigen. Zu fragen ist auch immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders erreicht werden hätte können (zB Einholung einer Zustimmung).

Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Interessenabwägung zu beurteilen. Selbst einem legitimen Zweck dienende Zitate dürfen den gebotenen Umfang nicht überschreiten, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation eingeräumten Zitierfreiheit erfordert.

In dieser Entscheidung hat sich der OGH kürzlich mit dem Zitatrecht nach § 42f UrhG auseinandergesetzt. Dieser Sachverhalt ist dem Anlassfall vergleichbar. Es geht um die Kritik eines politischen Mitbewerbers, der zwecks Optimierung der medialen Darstellung seiner Repräsentanten eine Foto-Retusche vornahm. Dem veröffentlichten Lichtbild kam Zitat- und Belegfunktion für die erfolgte Retusche zu, hätte doch eine bloß verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche nicht denselben Aussagewert gehabt wie die Gegenüberstellung von originalem und retuschiertem Lichtbild. Eine Zustimmung zur Bildveröffentlichung war ex ante betrachtet als wenig wahrscheinlich anzunehmen. Die Interessenabwägung zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäußerung fiel daher zugunsten letzterer, also zugunsten des Beklagten, aus.

Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Dabei werden Angaben in den Metadaten einer digitalen Bilddatei regelmäßig als ausreichend erachtet. Im vorliegenden Fall waren die Angaben über den Hersteller sogar in den Metadaten seines Originalfotos enthalten, jedoch hat der klagende Verband aber nicht behauptet und bewiesen, dass dem Beklagten diese Original-Bilddatei mit den Metadaten zur Verfügung gestanden wäre. Daher ergibt sich daraus nicht, dass es dem Beklagten bei normalem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre, vom Namen des Lichtbildherstellers und dessen Wunsch nach Nennung Kenntnis zu erlangen. Eine Rechtsverletzung wurde daher auch in dieser Frage verneint.