OGH-Entscheidung vom 26.5.2026, 6 Ob 26/26f

 

Sachverhalt:

Der Kläger betreibt ein Facebook-Profil und veröffentlichte dort ein Posting über eine Familienfeier. Ein dritter Nutzer kommentierte dieses Posting sinngemäß dahin, dass im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien und es traurig sei, dass man mit Falschheit so viel Geld verdiene. Die Beklagte reagierte auf diesen Kommentar mit der „Gefällt mir“-Funktion.

Der Kläger sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragte zunächst einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO. Nach Einwendungen der Beklagten beantragte er zusätzlich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ hingegen die einstweilige Verfügung und bejahte eine Verletzungshandlung iSd § 1330 ABGB.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Zunächst stellte der OGH klar, dass das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO die Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken nicht ausschließt. Das Mandatsverfahren ist fakultativ und steht neben den allgemeinen Sicherungsmöglichkeiten nach der EO. Auch der Umstand, dass bereits ein nicht rechtskräftiger und nicht vollstreckbarer Unterlassungsauftrag erlassen wurde, hindert einen Sicherungsantrag nicht grundsätzlich.

In der Sache entschied der OGH, dass ein „Like“ grundsätzlich eine Äußerung sein kann, weil gedankliche Inhalte nicht nur sprachlich, sondern auch bildlich oder symbolisch ausgedrückt werden können. Entscheidend ist aber stets der konkrete Bedeutungsinhalt im Gesamtzusammenhang. Maßgeblich ist dabei nicht der subjektive Wille der Person, die das „Like“ gesetzt hat, sondern das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters.

Nach Ansicht des OGH weist ein „Like“ im Regelfall einen diffusen Aussagegehalt auf. Es handelt sich um ein standardisiertes Symbol, das Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke häufig als Teil eines allgemeinen Stimmungsbildes wahrnehmen. Aus einem einzelnen „Like“ kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die betreffende Person den gesamten Inhalt eines fremden Kommentars zu eigen macht oder jeden konkreten Vorwurf mitträgt. Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach der „Like-Button“ als Ausdruck von Interesse oder Sympathie und damit als Form der Meinungsäußerung im Internet zu verstehen sein kann.

Im konkreten Fall sah der OGH im „Like“ der Beklagten keine Identifikation mit den konkreten Vorwürfen des Drittkommentars, der dem Kläger mangelnde Ehrlichkeit, fehlenden Anstand und Geldverdienen durch Falschheit unterstellte. Bei Betrachtung des gesamten Kommunikationsverlaufs bringe das „Like“ vielmehr nur eine unspezifische Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Darstellung seines privaten Glücks zum Ausdruck. Eine solche Antipathiebekundung verletze weder die Ehre noch den guten Ruf des Klägers iSd § 1330 ABGB. Der Sicherungsantrag war daher abzuweisen.

 

 

 

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