OLG Wien-Entscheidung vom 28.08.2025, 18 Bs 155/25p
Sachverhalt:
Der Privatankläger ist Geschäftsführer einer GmbH, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Falschparker auf Kundenparkplätzen spezialisiert hat. Die GmbH betreibt eine Facebook-Seite, auf der sie einen Werbebeitrag veröffentlichte. Der Angeklagte kommentierte diesen Beitrag mit den Worten: „Ihr seids also die Arschlöcher, die Autofahrer wegen Besitzstörung abzocken. An Klo soll euch der Blitz treffen.“
Der Privatankläger sah sich durch diese Äußerung in seiner Ehre verletzt und erhob Privatanklage wegen übler Nachrede gemäß § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie Beleidigung nach § 115 StGB und begehrte die Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG sowie die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 MedienG.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren ab. Der Angeklagte sei nicht Medieninhaber der Facebook-Seite. Gegen diesen abweisenden Beschluss erhob der Privatankläger Beschwerde und machte geltend, dass sein Antrag sich primär gegen die GmbH als Medieninhaberin gerichtet habe.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Beschluss auf. Das Gericht trug der Medieninhaberin (also der GmbH) auf, eine entsprechende Mitteilung auf der Facebook-Website zu veröffentlichen.
Nach § 37 Absatz 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Das Gericht stellte klar, dass der Antrag immer gegen den Medieninhaber zu richten ist.
Als inhaltliche Voraussetzung genügt ein einfacher Verdacht im Sinne einer Prognoseentscheidung, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Im konkreten Fall verstehe der angesprochene Rezipient der Webseite den Kommentar so, dass die GmbH und damit auch der für jedermann leicht erkennbare Privatankläger als deren Repräsentant ein Geschäftsmodell betreibe, um aus Eigennutz Autofahrer in unlauterer oder betrügerischer Weise zu übervorteilen, weswegen dieser ein „Arschloch“ sei und „an Klo vom Blitz getroffen“ werden möge. Das OLG kam zu dem Schluss, dass damit mit der gebotenen einfachen Wahrscheinlichkeit der Verdacht des objektiven Tatbestandes des § 111 StGB (üble Nachrede) erfüllt ist.
Entscheidend war für das OLG aber, dass das Erstgericht den Antrag des Privatanklägers falsch verstanden hatte. Der Antrag richtete sich nach dem Rubrum des Schriftsatzes unmissverständlich gegen die dort explizit genannte GmbH als Medieninhaberin des Facebook-Profils. Der Umstand, dass der Privatankläger selbst Geschäftsführer der GmbH ist, hindere die beantragte Anordnung nicht. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde daher Folge und trug der GmbH die Veröffentlichung einer Mitteilung auf.
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