OGH-Entscheidung vom 26.3.2025, 6 Ob 32/25m
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Politiker klagte zwei Medienunternehmen derselben Mediengruppe (Print und Online) auf Schadenersatz. Die Beklagten hatten im August und September 2022 mehrfach über einen angeblichen Suizidversuch des Klägers berichtet und dabei ein Lichtbild von ihm verwendet.
Der Kläger begehrte von beiden Beklagten jeweils EUR 10.000 Schadenersatz für immaterielle Schäden nach § 87 Abs 2 UrhG wegen Verletzung seines Bildnisschutzes.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab der Klage gegen beide Beklagten in vollem Umfang statt. Die Veröffentlichung der Artikel habe der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust und nicht dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft gedient. Die Thematisierung des Suizidversuchs sei dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Unter Anrechnung der im Medienverfahren zugesprochenen Beträge von insgesamt EUR 46.000 ergebe sich gegenüber beiden Beklagten jeweils ein zusätzlicher Entschädigungsbetrag von EUR 10.000.
Das Berufungsgericht reduzierte den Zuspruch gegenüber der zweitbeklagten Partei um EUR 7.000. Der immaterielle Schaden, den der Kläger durch die Berichterstattung der beiden Beklagten erlitten habe, sei als einheitlicher Gesamtschaden zu qualifizieren und global zu bemessen. Da die Anteile der Beklagten an der Schädigung nicht bestimmbar seien, hafteten sie für den gesamten Schaden solidarisch. Der Gesamtschaden des Klägers sei durch die Entschädigungszahlungen im Medienverfahren sowie den (unbekämpften) Zuspruch des Erstgerichts von EUR 3.000 gegenüber der Zweitbeklagten abgegolten.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Klägers ab. Der OGH stellte klar, dass bei Verletzungen des Bildnisschutzes durch mehrere Medien derselben Mediengruppe in engem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang eine Solidarhaftung nach § 89 UrhG besteht. Dies gilt nach überwiegender Ansicht selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen; anders als nach den allgemeinen Regeln des § 1302 ABGB.
Die Solidarhaftung bedeutet, dass der durch die unzulässige Serienberichterstattung entstandene immaterielle Gesamtschaden von jedem der Schädiger zur Gänze gefordert werden kann. Im konkreten Fall war dieser Gesamtschaden abgedeckt, weshalb das weitergehende Begehren abzuweisen war.
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