OGH-Entscheidung: OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h

Der OGH hat wieder einmal eine äußerst interessante Entscheidung zum Recht am eigenen Bild erlassen:

Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins ohne sein Einverständnis vom Gegenvertreter fotografiert. Zur Rede gestellt, erklärte dieser, die Aufnahme „zur Belustigung“ aufgenommen zu haben. Der fotografierte Rechtsanwalt klagte in weiterer Folge auf Unterlassung.

Entscheidung: Der OGH gab dem fotografierten Rechtsanwalt Recht und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Es bedarf allerdings einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen diese ohne weiteres hinnehmen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.