OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 162/13x
Sachverhalt:
In einer Tageszeitung wurde von einer Frau (hier Klägerin) berichtet, die gegen den Produzenten ihres Brustimplantats (das sie eingesetzt erhalten hatte) gerichtlich vorzugehen plante. Dieser Bericht wurde mit großer Überschrift und Fotos der Klägerin angekündigt und illustriert. Neben Bildern der (bekleideten) Frau und einem Portraitfoto, wurde der Artikel zudem mit einem Bild nackter weiblicher Brüste mit eingezeichneten Operationsschnitten ohne Kopf und Unterleib illustriert. Dieses Bild zeigte nicht die Klägerin. Zur Veröffentlichung des Interviews samt Veröffentlichung der (die Klägerin zeigenden) Fotos hat die Klägerin zugestimmt. Keine Zustimmung erfolgte jedoch im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines nackten Oberkörpers im Zusammenhang mit anderen Fotos von ihr und sie hätte bei Kenntnis der beabsichtigten Gestaltung des Artikels dem ebenso wenig zugestimmt. Die bei der Klägerin durchgeführte Operation erfolgte nicht aus kosmetischen Gründen, sondern war infolge einer Brustkrebserkrankung notwendig geworden.
Entscheidung:
Schon in erster und zweiter Instanz wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verpflichtet, Bildnisse der Klägerin in Verbindung mit der Abbildung eines nackten weiblichen Oberkörpers in einer Weise zu veröffentlichen, die zumindest bei einem Teil des Publikums den unrichtigen Eindruck entstehen lässt, bei dem abgebildeten nackten Oberkörper handle es sich um jenen der Klägerin.
Dass die Klägerin der Veröffentlichung der sie selbst zeigenden Lichtbilder zugestimmt habe, decke nicht die Benützung in einer Art, die zu Missdeutungen Anlass geben könne oder entwürdigend oder herabsetzend wirke, was bei der Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten der Fall sei. Die Art der Darstellung erwecke den Eindruck, dass es sich bei dem nicht als solches gekennzeichneten Symbolfoto um die Brüste der Klägerin handle. Bei einem Großteil des angesprochenen Publikums werde der Eindruck erweckt, es handle sich um die Brüste der Klägerin, es mache sich somit eine konkrete Vorstellung vom Aussehen ihres nackten Oberkörpers und müsse überdies annehmen, die Klägerin habe sich nackt fotografieren lassen und sei mit der Veröffentlichung dieses Bildes einverstanden. Diese Umstände verletzten berechtigte Interessen der Klägerin in einer Weise, die die Veröffentlichung der sie tatsächlich selbst zeigenden Bilder gemäß § 78 Abs 1 UrhG unzulässig mache. Darüber hinaus liege aber auch eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch die Namensnennung in Verbindung mit der Abbildung nackter Brüste vor. Auch eine bloße „Namensnennung“ verstoße dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolge.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung:
Die Beifügung des Bildes nackter weiblicher Brüste zum Foto der Klägerin und zum Bericht über ihre Anspruchsverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Brustoperation geht über den von der Einwilligung der Klägerin erfassten Teil ihres Privatlebens in einer Weise hinaus, der ihre schutzwürdigen Interessen an der Wahrung ihrer Intimsphäre verletzt.
Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Die Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung ihrer Bilder bezog sich auf den – von ihr ohnehin nicht beanstandeten – Begleittext und die von ihr gemachten Fotos, nicht jedoch auf die Veröffentlichung in Kombination mit dem Nacktfoto einer dritten Person, das nicht als Symbolfoto gekennzeichnet war, und daher vom Publikum ihr zugeordnet wird.
Eine Verletzung des Namensrechts liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloß stellt oder lächerlich macht. Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar.