EGMR-Entscheidung vom 19.9.2013 – No. 8772/10

Die Judikatur rund um Caroline von Hannover und deren Kampf gegen die Klatschpresse ist um eine hochkarätige Entscheidung reicher:

Vorgeschichte:

Im (deutschen) Ausgangsverfahren ging es ursprünglich um die Veröffentlichung von Fotos, die Caroline von Hannover gemeinsam mit ihrem Ehemann Ernst August von Hannover bei einem Urlaub im Jahr 2002 in Kenia zeigten. In dem Artikel wurde über Prominente berichtet, die ihre Ferienhäuser vermieten. Im Begleittext stand unter anderem zu lesen „Die Reichen und Schönen sind auch sparsam. Viele von ihnen vermieten ihre Villen an zahlende Gäste„.

Der deutsche BGH gab (nach dem regulären Weg durch die Instanzen) der Klage von Caroline von Hannover statt und sprach zunächst aus, dass der berichtsgegenständliche Vorgang nicht von allgemeinem Interesse sei und die von Hannovers die Bildveröffentlichung nicht hinnehmen müssten (BGH-Urteil v. 6.3.2007 – VI ZR 52/06).

Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf (26.2.2008, 1 BvR 1607/07) und argumentierte mit einer mit der Pressefreiheit unvereinbaren Einengung, wenn die Lebensführung eines solchen Personenkreises (Prominente) einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen entzogen würde.

Der BGH revidierte daraufhin seine Meinung und sprach aus, dass die Bebilderung eines deratigen Zeitungsartikels (über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffentlichen Interesses) mit einem Foto des Hauseigentümers und seiner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein kann, wenn dies Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben kann (Urteil v. 1.7.2008, VI ZR 67/08).

EGMR-Entscheidung:

Gegen die Entscheidung erhob Caroline von Hannover Beschwerde beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte). Die Beschwerde wurde vom EGMR jedoch zurückgewiesen.
Der Begründung zufolge liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) vor. Der EGMR billigte damit im Wesentlichen die Begründung der deutschen Gerichte, dass der Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen habe.

Pressemitteilung