OGH-Entscheidung vom 29.1.2021, 6 Ob 241/20i

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Justizwachebeamter, begleitete und überwachte im Rahmen seines Dienstes einen Tatverdächtigen von der Justizanstalt zum Tatort eines Lokalaugenscheins. Dabei wurde er fotografiert. Eines der angefertigten Fotos wurde von einem Medium veröffentlicht, ohne den Kläger vorab um Zustimmung zu fragen oder vorher sein Gesicht unkenntlich zu machen.

Der Justizwachebeamte klagte auf Unterlassung.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH wies die Revision des beklagten Medienunternehmens zurück.

Der OGH verwies in seiner Begründung auf seine ständige Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine beanstandete (identifizierende) Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die berechtigten Interessen der abgebildeten Person unabhängig davon verletzt sind, ob ihr Bildnis im Zusammenhang mit der Textberichterstattung steht. Diese Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

In DIESER Entscheidung hat der OGH zwar klargestellt, dass beim Filmen einer Amtshandlung das Mitfilmen der einschreitenden Polizisten unvermeidlich ist; zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht werde. Nach ständiger Rechtsprechung soll im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildern durch § 78 UrhG aber jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann aber auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn diese als solche unbedenklich sind, das heißt, wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind; es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im vorliegenden Fall war aber keinerlei Interesse von wem auch immer an einer Veröffentlichung der Abbildung des Klägers, ohne dass dessen Gesicht zuvor unkenntlich gemacht worden wäre, gegeben. Für den OGH war nicht ersichtlich, worin ein Informationsbedürfnis von irgendjemandem daran bestehen sollte, dass gerade der Kläger Begleitung und Überwachung des Tatverdächtigen durchzuführen hatte.

Dem Argument der Beklagten, dass für die Medien schwierig sei, zu erkennen, ob der Polizeibeamte bei einem völlig harmlosen Routineeinsatz oder als verdeckter Ermittler tätig ist, entgegnete der OGH, dass diese Problematik nicht zu Lasten des abgebildeten Polizei- oder Justizwachebeamten gehen kann, sondern zu Lasten des Mediums gehen muss, das die Abbildung ohne jede erkennbare Notwendigkeit verbreitet. Bereits in DIESER Entscheidung hat der OGH darauf hingewiesen, dass die Darstellung von Routineeinsätzen durch ein Unkenntlichmachen der Gesichter nicht entscheidend beeinträchtigt wird und dass ein eigenständiger Informationswert mit der Erkennbarkeit im Regelfall nicht verbunden ist.

Einem Medium ist jede Identifizierung eines Menschen zuzurechnen, die eine Erkennbarkeit des Betroffenen in seinem sozialen – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinausgehenden – Umfeld bewirkt. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit ist zwar grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung.