OGH-Entscheidung vom 21.10.2024, 15 Os 72/24p (15 Os 73/24k)
Sachverhalt:
Der im Ausland wohnhafte Angeklagte veröffentlichte auf seiner Facebook-Seite ein Posting mit dem Lichtbild des Privatanklägers und dem Begleittext „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“ und hielt es über ein Jahr dort abrufbar.
Der betroffene Polizist brachte Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB beim Landesgericht Linz ein.
Entscheidung:
Das Landesgericht Linz erklärte sich für örtlich unzuständig. Der dagegen eingebrachten Beschwerde des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge.
Beide Gerichte gingen übereinstimmend davon aus, dass der in der Privatanklage geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB als Medieninhaltsdelikt verwirkliche und die örtliche Zuständigkeit daher nach § 40 MedienG zu beurteilen sei. Diese Bestimmung sieht die Zuständigkeit nach dem Mediengesetz bei Medieninhaltsdelikten grundsätzlich am (Wohn)Sitz des Medieninhabers vor.
Da der Wohnsitz des Medieninhabers im Ausland liege und es auch an einem Ort fehle, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, sei auf „jenen“ Ort abzustellen, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte. Fallbezogen sei aber von einer Abrufbarkeit des Mediums im gesamten Bundesgebiet und damit von der Zuständigkeit sämtlicher Landesgerichte auszugehen. Subsidiär kämen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung, weshalb der Wohnort des Privatanklägers ausschlaggebend sei (§ 36 Abs 3 dritter Satz StPO).
Der OGH hielt fest, dass die Beschlüsse des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen.
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