OGH-Entscheidung vom 26.11.2019, 4 Ob 173/19y

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und in Südtirol ansässig. Er ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Foto und Webdesign und als solcher Urheber eines Lichtbildes, das eine Burg in Südtirol zeigt.

Die Beklagte ist eine Gemeinde in Südtirol. Die Beklagte veröffentlichte das streitgegenständliche Lichtbild ohne Urheberangabe und ohne Zustimmung des Klägers auf ihrer Website.

Der Kläger machte die Zahlung eines angemessenen Entgelts und Schadenersatz bei einem österreichischen Gericht gerichtlich geltend. Der Schaden sei überall dort entstanden, von wo aus auf das geschützte Lichtbild zugegriffen werden könne. Die Webseite der Beklagten sei am Sitz des angerufenen österreichischen Gerichts in Vorarlberg in deutscher Sprache abrufbar gewesen, die Aktivitäten der Beklagten zielten auf Werbung in Österreich bzw Vorarlberg ab und wirkten sich in dieser Region aus.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Die Abrufbarkeit der Webseite in Vorarlberg begründe die internationale Zuständigkeit Österreichs nach Art 7 Abs 2 EuGVVO. Das Rekursgericht erklärte das Erstgericht hingegen für international unzuständig und wies die Klage zurück.

Der OGH lies den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage zu und befand ihn für teilweise berechtigt. Aus der Begründung:

Der Kläger als Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats kann nach österreichischem Urheberrecht Schutz für ein Lichtbildwerk beanspruchen, wobei sich dieser Schutz nur auf Österreich bezieht.

Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, sind (ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit) grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann eine Person jedoch dann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder ein Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Mit dieser Formulierung ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) gemeint.

Der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO ist eng auszulegen. Darunter fallen neben Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet auch Ansprüche aus dem Kartellrecht, aus unlauterem Wettbewerb und Immaterialgüterrechten (Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrechte).Bei Persönlichkeitsverletzungen, Eingriffen in Immaterialgüterrechte oder wettbewerbs- bzw  lauterkeitswidrigen Verhaltensweisen handelt es sich um Streudelikte, für die besondere Grundsätze gelten.

In einer urheberrechtliche Frage wies der EuGH bereits darauf hin, dass die Urhebervermögensrechte zwar dem Territorialitätsgrundsatz unterlägen, sie jedoch unter anderem wegen der Richtlinie 2001/29/EG automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen seien, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort jeweils anwendbaren materiellen Recht verletzt werden könnten.

In einer Folgeentscheidung führte der EuGH aus, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadenersatz zuständig sei, und zwar nur für die Entscheidung über den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden sei, zu dem es gehöre.

Angesichts des strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich, ist für solche Ansprüche der Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt.

Da der Kläger nur einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend macht, hat es somit bei der Regel zu bleiben, dass die Zuständigkeit hierfür auch einem Gericht mit eingeschränkter Kognitionsbefugnis zukommen kann, das nach dem Territorialitätsgrundsatz den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es liegt, verursachten Schaden am besten beurteilen kann.

Daraus folgt hier, dass für das Schutz nur in Österreich geltend machende urheberrechtliche Unterlassungsbegehren das angerufene Erstgericht international und örtlich zuständig ist.

Anders beurteilte der OGH aber die Rechtslage für das Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage). Dieser Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB. Solche Ansprüche sind nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO zu unterstellen. Es hat daher insofern beim nicht in Österreich liegenden allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach Art 4 EuGVVO 2012 zu bleiben.