OGH-Entscheidung vom 29.6.2023, 15 Os 37/23i (15 Os 38/23m)
Sachverhalt:
Die Privatanklägerin ist die Ehefrau eines ehemaligen Bundesministers für Inneres. Aufgrund eines Facebook-Postings leitete die Privatanklägerin ein straf- und medienrechtliches Verfahren ein. Der Angeklagte hatte auf Facebook gepostet:
„N*s Gattin arbeitet im H* FFP2 Unternehmen vom Gatten der Sekretärin des K* Uiii da wird Kohle geschefflt und das brave Volk glaubt es war für d´GSUNDHEIT.“
Der Angeklagte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpfte die Privatanklägerin mit Berufung. Der Berufung wurde auch Folge gegeben. Vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit des Angeklagten, seiner Verantwortungsübernahme und der bereits erfolgten Entschädigungszahlung an die Privatanklägerin in der Höhe von 1.000 Euro kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine diversionelle Erledigung anzudenken und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen sei.
Die Generalprokuratur erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Entscheidung:
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur Folge.
Eine Diversion (§§ 198 ff StPO) ist nur bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten zulässig. Gemäß § 199 StPO hat das Gericht nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen über die Diversion sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
In Privatanklageverfahren wegen eines in Form eines Medieninhaltsdelikts begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB kommt demnach eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht nicht in Betracht.
Die Urteilsaufhebung durch das Berufungsgericht mit dem Auftrag an das Erstgericht, diversionell vorzugehen, entsprach folglich nicht dem Gesetz.
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