OLG Wien-Entscheidung vom 18.3.2026, 33 R 23/26h
Sachverhalt:
Der Beklagte veröffentlichte auf seinem Facebook-Account ein vom Kläger geschaffenes Lichtbild mit dem Titel „Frohe Weihnachten“, ohne dessen Zustimmung einzuholen oder ihn als Urheber zu nennen. Nach einer außergerichtlichen Aufforderung durch den Kläger, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bot der Beklagte lediglich an, sich in einem vollstreckbaren Vergleich dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung dieses konkreten Lichtbildes künftig zu unterlassen. Dieses Angebot war dem Kläger zu eng gefasst. Zwar löschte der Beklagte das Bild umgehend von seinem Account, eine Einigung über eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung kam vorprozessual jedoch nicht zustande.
Daraufhin brachte der Kläger eine Unterlassungsklage ein. Im Gerichtsverfahren schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtete. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde dem Gericht vorbehalten.
Entscheidung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der gesamten Prozesskosten des Klägers, wogegen dieser Kostenrekurs erhob. Das OLG Wien gab dem Kostenrekurs nicht Folge und bestätigte die Kostenentscheidung des Erstgerichts.
Maßgeblich war der hypothetische Prozessausgang, weil die Parteien die Kostenfrage trotz Vergleichs in der Hauptsache dem Gericht vorbehalten hatten.
Zwar kann die Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt werden. Voraussetzung ist aber, dass dieses Angebot dem Kläger alles verschafft, was er mit seiner Klage erreichen kann. Daran fehlte es hier.
Das vorprozessuale Angebot des Beklagten bezog sich nur auf das konkret beanstandete Lichtbild. Ein Unterlassungsgebot ist jedoch nicht bloß auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken, sondern auch auf ähnliche Fälle zu erstrecken, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Zugleich darf es aber auch nicht uferlos formuliert sein. Das Angebot des Beklagten war daher zu eng und vermochte die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen.
Auch die bloße Löschung des Bildes vom Facebook-Account reichte dafür nicht aus, weil ein solcher technischer Vorgang jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann.
Da die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch vorlag, wäre die Klage im hypothetischen Prozessausgang nicht abgewiesen worden. Ein Kostenzuspruch an den Beklagten kam daher nicht in Betracht. Auch das Kostenprivileg des § 45 ZPO griff nicht ein. Dieses setzt unter anderem voraus, dass der Beklagte den Anspruch bei erster Gelegenheit vorbehaltlos anerkennt und keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hat. Beides war hier nicht der Fall. Der Beklagte hatte durch die rechtswidrige Bildveröffentlichung Anlass zur Klage gegeben und in der Klagebeantwortung sogar die Abweisung des Begehrens beantragt.
Das OLG Wien bestätigte daher die erstinstanzliche Kostenentscheidung: Der Beklagte blieb zum Ersatz der Prozesskosten des Klägers verpflichtet.
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