Um dem Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens möglichst zu entgehen, entscheiden sich in der Praxis viele Mandanten zunächst dafür, die Gegenseite in Form einer Unterlassungsaufforderung („Abmahnschreiben“) über ihre Unterlassungsansprüche in Kenntnis zu setzen. Die Gegenseite wird in solchen Schreiben außergerichtlich dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen und gegebenenfalls eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterfertigen.
Wer trägt die Kosten für ein solches Schreiben? Der OGH hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt:
OGH-Entscheidung vom 28.10.2013, 8 Ob 80/13t:
Nach ständiger Rechtsprechung werden Kosten für Mahnschreiben wie andere Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung als vorprozessuale Kosten iSd § 41 ZPO qualifiziert, deren abgesonderte Durchsetzung im streitigen Rechtsweg mangels eigenen Privatrechtstitels unzulässig ist. Die öffentlich-rechtliche Natur des Kostenersatzanspruchs steht der selbständigen Geltendmachung im Klageweg entgegen; vielmehr sind diese Kosten akzessorisch zum Anspruch und damit mit diesem in der Hauptsache geltend zu machen.
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können die Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.
Im Falle von Unterlassungsansprüchen ist daher vor einer klagsweisen Geltendmachung der Mahnkosten zu prüfen, ob der Unterlassungsanspruch (noch) besteht. Grundsätzlich ist dann, wenn dem behaupteten Unterlassungsanspruch bereits einmal zuwidergehandelt wurde, die Wiederholungsgefahr zu bejahen, solange nicht der Beklagte Umstände behauptet oder beweist, aus der sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (Etwa das Anbieten eines gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs.) Alleine das Ablassen von der zu untersagenden Handlung lässt jedoch die Wiederholungsgefahr nicht wegfallen, schon gar nicht wenn der behauptete Unterlassungsanspruch weiter bestritten wird. Die Kostenforderung hat ihre Akzessorietät zum Hauptanspruch in solchen Fällen nicht verloren hat und ihre selbständige Einklagung ist daher nicht zulässig.