OLG Wien-Entscheidung vom 9.2.2026, 5 R 138/25p

 

Sachverhalt:

Dem Verfahren lag ein markenrechtlicher Streit zwischen zwei Vermietern mobiler WC-Kabinen zugrunde. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortbildmarke für sanitäre Anlagen und einschlägige Dienstleistungen. Nach der Insolvenz einer Franchise-Partnerin gelangten mit dieser Marke gekennzeichnete WC-Kabinen über einen Zwischenverkauf an die Beklagte, die diese weiter vermietete. Die Klägerin klagte daraufhin auf Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und Urteilsveröffentlichung. Im Verfahren schlossen die Parteien einen Teilvergleich über das Unterlassungsbegehren, später anerkannte die Beklagte den Rechnungslegungsanspruch. Das Veröffentlichungsbegehren wurde abgewiesen, das Zahlungsbegehren letztlich ebenfalls, weil die Beklagte bereits ausreichend gezahlt hatte. Im Rekursverfahren ging es nur mehr um die Kosten.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten. Zwar ist bei einem Teilvergleich mit Kostenvorbehalt grundsätzlich zu prüfen, wie der Prozess insoweit ausgegangen wäre. Hier war aber entscheidend, dass die Beklagte den Rechnungslegungsanspruch anerkannt hatte.

Das OLG stellte klar, dass der Rechnungslegungsanspruch ein sogenannter Hilfsanspruch ist, der der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen (z.B. auf angemessenes Entgelt nach § 53 MSchG) dient. Ein solcher Anspruch setzt daher logisch zwingend eine dem Grunde nach bestehende Markenverletzung voraus.

Mit dem Anerkenntnis dieses Hilfsanspruchs stand daher auch die Markenverletzung dem Grunde nach, einschließlich der für den Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr, kostenrechtlich fest. Eine separate Prüfung der ursprünglichen Anspruchsvoraussetzungen für das Unterlassungsbegehren im Rahmen der Kostenentscheidung war somit obsolet. Die Beklagte konnte sich im Rekurs folglich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, die Marke erfasse die Vermietung mobiler WC-Kabinen nicht, es liege keine kennzeichenmäßige Benutzung vor, das Markenrecht sei erschöpft oder Wiederholungsgefahr habe gefehlt.

Das OLG hielt außerdem fest, dass die Vermietung und Servicierung der Kabinen unter dem sichtbaren Zeichen sehr wohl eine markenmäßige Benutzung darstellt und dass Erschöpfung nur für Waren, nicht aber für Dienstleistungen gilt. Insgesamt blieb es daher dabei, dass die Klägerin mit Unterlassung und Rechnungslegung im Wesentlichen durchgedrungen war, während sie nur mit Veröffentlichungs- und Zahlungsbegehren unterlag. Der Rekurs der Beklagten blieb erfolglos.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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