OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 217/18t

 

Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin eines europäischen Patents betreffend ein gebrauchsfertiges Blasenkatheterset. Sie behauptete, die Beklagte habe mit dem Feilhalten des Eingriffsgegenstands im Tarifkatalog des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Patentverletzung begangen, und klagte auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Urteilsveröffentlichung.

Die Beklagte wendete ein, das Klagspatent sei nichtig und das beanstandete Blasenkatheterset falle zudem nicht in den Schutzumfang des Klagspatents und sei in Österreich auch nie angeboten worden. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis für ein in Österreich zum Kauf angebotenes patentverletzendes Produkt erbracht. Deshalb habe die Beklagte in Bezug auf die begehrte Rechnungslegung auch eine „Nullmeldung” erstattet.

Das Patent ist nach Klagseinbringung, aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgelaufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein patentverletzendes Produkt verkauft hat.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies sämtliche Urteilsbegehren ab. Die Beklagte habe das Klagspatent zwar verletzt, jedoch sei der Anspruch auf Unterlassung infolge des Ablaufs des Klagspatents erloschen; dies bedinge, dass auch das darauf abzielende Veröffentlichungsbegehren abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht, das sich nur mehr mit dem Rechnungslegungs-, Auskunfts- und Veröffentlichungsbegehren auseinanderzusetzen hatte, bestätigte diese Entscheidung, und ließ die Revision nachträglich zur Frage zu, ob der Begriff „Verletzer“ in § 151 PatG auch denjenigen umfasse (und zur Rechnungslegung nach § 151 PatG und zur Auskunft nach § 151a PatG verpflichte), der zwar patentverletzend feilhalte, dem aber ein patentverletzendes Verkaufen nicht nachzuweisen sei.

Der OGH führte aus, dass es Zweck der Rechnungslegung ist, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zumal diese Ansprüche mitunter davon abhängen, wie viel der Verletzer unter Benutzung des fremden Immaterialgüterrechts abgesetzt hat.

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat. Dies schließt die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte.

Die Klägerin begründet die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens ohne Inverkehrbringen des Eingriffsgegenstands vor allem damit, dass ein Testkauf bei besonders teuren Objekten dem Patentinhaber nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Einwegprodukt von relativ geringem Wert. Von einer Unzumutbarkeit eines Testkaufs kann daher hier nicht die Rede sein.

Ein Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin liegt daher nicht vor. Dasselbe gilt für das Auskunftsbegehren. Auch hier ist die Klägerin auf die im Verfahren erster Instanz erfolgte „Nullmeldung“ der Beklagten zu verweisen.