OGH-Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 15/25x

 

Sachverhalt:

Die klagende Verwertungsgesellschaft machte eigene sowie ihr zum Inkasso abgetretene Ansprüche gegen eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft geltend, die gewerbsmäßig Cloud-Speicher-Modelle für Privatkunden in Österreich anbietet. Nutzer können innerhalb der vereinbarten Laufzeit digitale Inhalte in Rechenzentren der Beklagten in Deutschland speichern und über das Internet mittels Streaming oder Download darauf zugreifen. Die Beklagte hat 620 Kunden in Österreich, überwiegend Privatkunden, die den Cloud-Speicher auch zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke für den privaten Gebrauch nutzen; am häufigsten werden Kapazitäten von 11 GB bis 50 GB verwendet.

Gestützt auf § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG begehrte die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage Rechnungslegung über diese Cloud-Dienste und Zahlung der sich daraus ergebenden Speichermedienvergütung. Die Beklagte wandte ein, die Cloud sei kein Speichermedium, das im Inland in Verkehr kommen könne, die Urheber würden bereits über die Endgerätevergütung gerecht ausgeglichen, und es entstehe nur ein geringfügiger Nachteil im Sinn des § 42b Abs 2a UrhG.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Rechnungslegungsbegehren statt.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Rechnungslegungsbegehren und wies die Revision der Beklagten ab. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung war der unionsrechtliche Rahmen der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG, die eine Privatkopieausnahme grundsätzlich nur unter der Bedingung eines gerechten Ausgleichs zulässt. Der EuGH hatte in der Rechtssache Austro-Mechana gegen Strato (siehe HIER im BLOG) klargestellt, dass der Begriff der Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern auch die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem ein Cloud-Anbieter einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt. Gleichzeitig hatte der EuGH betont, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, wie sie den gerechten Ausgleich sicherstellen, solange die Rechtsinhaber tatsächlich kompensiert werden, und er hatte dabei ausdrücklich den Grundsatz der Technologieneutralität hervorgehoben.

Vor diesem Hintergrund nahm der OGH eine richtlinienkonforme Auslegung der österreichischen Bestimmungen vor. Zunächst hielt er fest, dass die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG, die ebenso wie Art 5 Abs 2 lit b der Richtlinie an den Begriff des Trägers anknüpft, unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass auch ein Server beziehungsweise der dort bereitgestellte Speicherplatz vom Trägerbegriff erfasst ist. Daraus folgte konsequent, dass Vervielfältigungen in der Cloud vom österreichischen Urheberrecht als zulässige freie Werknutzung abgedeckt sein können, was aber spiegelbildlich die Frage nach dem gerechten Ausgleich aufwarf.

Der OGH bejahte, dass der von der Beklagten angebotene Cloud-Speicher als Speichermedium im Sinn des § 42b Abs 1 UrhG angesehen werden kann und dass dieses Speichermedium im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommt, wenn österreichischen Kunden Speicherplatz bereitgestellt und eine Zugriffsmöglichkeit eingeräumt wird. Entscheidend war für den OGH, dass diese Interpretation weder den äußersten Wortsinn überschritt noch zu einer Auslegung contra legem führte. Er verwies dabei darauf, dass der Begriff Medium in der modernen Alltagssprache nicht zwingend auf physische Träger verengt ist und dass Inverkehrbringen nach ständiger Rechtsprechung als Einräumung tatsächlicher oder rechtlicher Verfügungsmacht verstanden wird. Funktional und wirtschaftlich sei das grenzüberschreitende Anbieten von Cloud-Speicher der Überlassung physischer Speichermedien vergleichbar, zumal § 42b Abs 3 Z 1 UrhG ausdrücklich auch das erstmalige Inverkehrbringen von einer im Ausland gelegenen Stelle erfasst. Damit konnte die Beklagte als Erste, die den Speicherplatz gewerbsmäßig gegenüber Kunden im Inland anbietet, grundsätzlich zur Speichermedienvergütung verpflichtet sein, sofern nicht nach § 42b Abs 2a UrhG nur ein geringfügiger Nachteil zu erwarten ist; die konkrete Zahlungspflicht ist in der Stufenklage erst nach Rechnungslegung zu beziffern.

Den weiteren Einwänden erteilte der OGH eine Absage. Ob für Endgeräte bereits eine Speichermedienvergütung entrichtet wurde, war für die Anwendbarkeit des § 42b UrhG nicht maßgeblich, weil die Vergütung an die zu erwartende Vervielfältigung durch Festhalten auf einem Speichermedium anknüpft und nicht an den Zugriff über ein Endgerät. Ebenso wenig kam es im Stadium der Rechnungslegung darauf an, ob Inhalte via Streaming oder Download genutzt werden oder in welchem Umfang konkrete einzelne Werke legal oder illegal gespeichert wurden. Schließlich verneinte der OGH im konkreten Fall das Vorliegen eines nur geringfügigen Nachteils im Sinn des § 42b Abs 2a UrhG, weil nach den Feststellungen der Umfang der relevanten Nutzung in der Cloud der Beklagten dafür keine Anhaltspunkte bot.

Folge der Entscheidung ist, dass Anbieter von Cloud-Speicher, die sich mit Angeboten an Privatkunden in Österreich richten, auch dann in das System der Speichermedienvergütung einbezogen werden können, wenn die Infrastruktur im Ausland betrieben wird.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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