BGH-Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag. In einem Buch wurden mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden des Ruhrgebiets veröffentlicht.
Die Klägerin machte vor Gericht geltend, dass die Veröffentlichungen der Beklagten die Urheberrechte der Schöpfer der abgebildeten Installationen verletzten, weil solche Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie klagte u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt. Der BGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge und entschied, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit (in Österreich auch „Freiheit des Straßenbildes“) unterfallen.
Der beklagte Buchverlag habe durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 dUrhG erlaubten Nutzungen. Die in dieser Bestimmung geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken nur dann, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.
Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.
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