OLG Wien-Entscheidung vom 16.7.2025, 2 R 62/25i
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der beklagten Partei, einem in Malta ansässigen Anbieter von Online-Glücksspielen, ein Nutzerkonto eingerichtet. Vor Einbringung der Klage stellte sie ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO. Die Beklagte anerkannte den Auskunftsanspruch grundsätzlich, teilte der Klägerin jedoch mit, dass sie die Bearbeitungsfrist gemäß Art 12 Abs 3 DSGVO um zwei Monate verlängern müsse. Als Grund führte sie eine außergewöhnlich hohe Anzahl an gleichartigen Anfragen von Konsumenten an. Die Klägerin brachte am 31. Oktober 2024 Klage ein, noch bevor die Beklagte die verlangte Auskunft erteilte. Am 6. Januar 2025 erfüllte die Beklagte das Auskunftsbegehren.
In der Folge beschränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verfahrenskosten, weil der Hauptanspruch durch die Erfüllung weggefallen war. Sie argumentierte, die Fristverlängerung sei nicht gerechtfertigt gewesen, sodass die Beklagte in Verzug geraten sei. Das Erstgericht sah dies anders und verurteilte die Klägerin zum Kostenersatz mit der Begründung, die hohe Anzahl an Anfragen habe eine Fristverlängerung gerechtfertigt und die Beklagte habe daher keinen Anlass zur Klage gegeben. Dagegen erhob die Klägerin Kostenrekurs.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Kostenrekurs statt. Es stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art 12 Abs 3 DSGVO von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden waren. Weder die bloße Angabe von über 4000 Anfragen im Jahr 2024 noch allgemeine Hinweise auf Bearbeitungsrückstände seien geeignet, eine Verlängerung zu rechtfertigen. Entscheidend sei, dass die Mitteilung nach Art 12 Abs 3 DSGVO konkrete Gründe enthalten müsse, die es der betroffenen Person ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung zu beurteilen. Pauschale Hinweise seien dafür nicht ausreichend. Da die Beklagte weder die konkreten Bearbeitungsschritte noch die betriebliche Organisation im Einzelnen offengelegt hatte, sei nicht bescheinigt, dass diese strengen Voraussetzungen vorlagen. Damit blieb es bei der Grundregel, dass die Auskunft „unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats“ zu erteilen ist; spätere Erfüllung lasse die bereits eingetretene Fälligkeit unberührt.
Da die Beklagte die Auskunft nicht innerhalb eines Monats erteilte und zudem selbst zum Ausdruck brachte, dass sie diese Frist nicht einhalten werde, habe sie zumindest nachträglich Anlass zur Klage gegeben. Die Klage war daher zweckentsprechend, auch wenn der Hauptanspruch im Laufe des Verfahrens erfüllt wurde. In dieser Konstellation komme die Kostenregel des § 41 Abs 1 ZPO zur Anwendung, sodass die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten hat.
Das OLG Wien änderte das erstinstanzliche Kostenurteil daher ab und verpflichtete die Beklagte, die Verfahrenskosten der Klägerin zu ersetzen.
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