OLG Graz-Entscheidung vom 5.3.2025, 5 R 12/26p

 

Sachverhalt:

Ein Polizist (Kläger) wurde während einer Amtshandlung von einem Dritten gefilmt. Dieser Dritte veröffentlichte das Video auf Facebook zusammen mit dem Text, der dem Kläger vorwarf, im Dienst eine Person mit einer Waffe bedroht zu haben. Der Beklagte, der den Verfasser des Beitrags kannte, betätigte unter diesem Beitrag den „Gefällt mir“-Button.

Der Kläger brachte daraufhin Klage auf Zahlung von EUR 2.800,00 Schadenersatz und stellte ein Begehren auf Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung. Er argumentierte, das „Like“ des Beklagten stelle eine zustimmende Übernahme und Weiterverbreitung der ehrverletzenden Inhalte dar. Es habe zur algorithmischen Verstärkung des Beitrags beigetragen und sei Teil eines „Shitstorms“, der bei ihm zu einer erheblichen Kränkung, Rufschädigung sowie zu Ängsten und Stress geführt habe. Der Beklagte wandte ein, sein „Like“ habe sich nicht auf den Text, sondern auf das Vorgehen der Polizei gegen den ihm negativ bekannten Beitragsersteller bezogen; er habe also das polizeiliche Einschreiten begrüßen wollen.

 

Entscheidung:

Das OLG Graz bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht. Die Entscheidung beruht maßgeblich darauf, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt eines Schadens nicht erbringen konnte.

Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er durch die konkrete Handlung des Beklagten (Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons) einen tatsächlichen Vermögensschaden oder eine immaterielle Beeinträchtigung in Form einer Kränkung erlitten hat. Das Vorliegen eines Schadens ist jedoch eine grundlegende Voraussetzung für Schadenersatzansprüche sowohl nach § 87 Abs 2 UrhG, Art 82 DSGVO als auch nach § 1330 ABGB.

Für einen immateriellen Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz wird eine ernste Beeinträchtigung verlangt, die über den mit jeder Rechtsverletzung verbundenen Ärger hinausgeht. Eine solche „empfindliche“ oder „schwere Kränkung“ konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Auch ein Schadenersatzanspruch nach der DSGVO setzt den Nachweis eines tatsächlich erlittenen Schadens voraus. Da der Kläger diesen Beweis nicht erbringen konnte und insbesondere zu seiner eigenen Parteienvernehmung nicht erschien, fehlte es an einer Grundlage für die Zuerkennung von Schadenersatz. Mangels eines dem Grunde nach feststehenden Schadens war auch eine Schätzung der Höhe nach § 273 ZPO nicht möglich.

Der Kläger hätte das Vorliegen eines Shitstorms und dessen kausale Auswirkungen im konkreten Verfahren beweisen müssen, was unterblieb. Das Gericht unterschied den Fall damit explizit von DIESER Entscheidung, in der ein Shitstorm als erwiesen festgestellt wurde.

Da die Klage bereits am fehlenden Schadensnachweis scheiterte, musste das Gericht nicht mehr abschließend klären, ob ein „Like“ objektiv als zustimmende Übernahme eines fremden Inhalts zu werten ist. Das Erstgericht hatte die subjektive Absicht des Beklagten, das Vorgehen der Polizei zu unterstützen, als glaubhaft gewürdigt. Da der Kläger den Beweis für einen Schaden nicht erbrachte, wurde auch das Widerrufsbegehren abgewiesen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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