OGH-Entscheidung vom 18.12.2025, 6 Ob 209/25s

 

Sachverhalt:

In einem Verfahren zur Bekämpfung von Hass im Netz erwirkte die klagende Partei gegen die beklagte Partei einen Unterlassungsauftrag nach § 549 Abs. 1 ZPO. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Auftrags. Das Erstgericht erließ zwar den Unterlassungsauftrag, wies den Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit jedoch implizit ab. Dagegen erhob die klagende Partei einen Rekurs an das Rekursgericht. Dieses wies den Rekurs als unstatthaft zurück. Zur Begründung führte es an, dass Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 549 Abs. 4 ZPO generell unanfechtbar seien.

 

Entscheidung:

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge, hob den Beschluss des Rekursgerichts auf und trug diesem die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs auf. Der OGH stellte zunächst klar, dass die Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz mit Revisionsrekurs an den OGH anfechtbar ist, sofern die Voraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen. Eine solche erhebliche Rechtsfrage lag hier vor, da das Rekursgericht die Statthaftigkeit des Rekurses zu Unrecht verneint hatte.

In der Sache selbst bekräftigte der OGH seine bereits gefestigte Rechtsprechung. Der Rechtsmittelausschluss in § 549 Abs 4 letzter Satz ZPO, wonach gegen die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kein Rechtsmittel zulässig ist, bezieht sich ausschließlich auf stattgebende Entscheidungen, also auf die Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Wird der Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit vom Erstgericht abgewiesen, ist ein Rekurs gegen diese abweisende Entscheidung zulässig. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts war somit rechtsirrig.

Da das Rekursgericht den Rekurs fälschlicherweise als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Prüfung vorgenommen hatte, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, selbst in der Sache zu entscheiden. Der OGH musste die Angelegenheit daher an das Rekursgericht zurückverweisen, welches nun eine inhaltliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei zu treffen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurde dem weiteren Verfahren vorbehalten.

 

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