OGH-Entscheidung vom 18.3.2026, 6 Ob 218/25i
Sachverhalt:
Ein Kläger begehrte im Wege des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegen einen Beklagten, der als Hostprovider für die Kommentare Dritter auf seiner Plattform in Anspruch genommen wurde. Hintergrund waren Äußerungen Dritter in einem elektronischen Kommunikationsnetz, auf dessen Plattform die beanstandeten Kommentare Dritter abrufbar waren und der deshalb als Hostprovider auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Kläger in seiner Klage nicht behauptet hatte, den Beklagten als Hostprovider vorab erfolglos abgemahnt zu haben.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Es ging davon aus, dass die vorherige Abmahnung zwar eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs gegen einen Hostprovider nach § 20 Abs 3 ABGB ist, der Antrag aber nicht sofort hätte abgewiesen werden dürfen. Den Rekurs an den OGH ließ es zu, weil höchstgerichtliche Rsp zur Frage fehle, ob die Behauptung einer erfolgten Abmahnung auch im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO generell Voraussetzung für die Erlassung eines Unterlassungsauftrags ist.
Der OGH wies den Rekurs zurück. Er stellte klar, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat. Im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO darf ein Unterlassungsauftrag nur dann ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Beklagten erlassen werden, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Daran fehlte es hier.
Nach der bereits bestehenden Rsp zu § 20 Abs 3 ABGB ist die vorherige Abmahnung des Hostproviders eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (siehe etwa HIER und HIER im Blog). Sie dient dazu, dem Provider Kenntnis von der beanstandeten Rechtsverletzung zu verschaffen und ihm Gelegenheit zu geben, den Inhalt zu entfernen. Reagiert der Hostprovider darauf nicht, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ohne eine solche Abmahnung besteht gegen ihn grundsätzlich noch kein Unterlassungsanspruch. Die Klage muss daher ein entsprechendes Vorbringen enthalten, wenn bereits im Verfahren nach § 549 ZPO ein Unterlassungsauftrag erlassen werden soll. Wer einen Hostprovider nach § 20 Abs 3 ABGB in Anspruch nehmen will, muss daher schon in der Klage jene Tatsachen vortragen, aus denen sich der Anspruch schlüssig ergibt; dazu gehört regelmäßig auch die erfolglose Abmahnung.
Erstmals im Rechtsmittel brachte der Kläger außerdem vor, bei offensichtlich hasserfüllten Kommentaren bedürfe es keiner Abmahnung. Auch damit drang er nicht durch. Der OGH verwies darauf, dass eine Haftung ohne vorherige Abmahnung nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nach Art 8 und Art 10 EMRK in Betracht kommt. Dazu hätte es aber konkreten Sachvortrags bereits in der Klage bedurft, insbesondere zum Kontext der Kommentare, zu allfälligen Löschungsmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit der Verfasser und zu den Folgen einer Haftung des Medieninhabers. Ein solches Vorbringen fehlte.
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