OGH-Entscheidung vom 26.5.2026, 6 Ob 86/25b

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist Polizist und war im Februar 2021 bei einer Demonstration gegen Covid 19 Maßnahmen in Innsbruck im Einsatz. Im Zuge dieses Einsatzes wurde er fotografiert beziehungsweise gefilmt. Ein Facebook Beitrag eines Dritten zeigte den Kläger in Polizeiuniform und mit Schutzmaske. Im Begleittext wurde behauptet, dieser Polizist sei bei der Demonstration eskaliert, ein 82 jähriger unschuldiger Mann sei zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört worden; der Polizist sei schuldig. Die Beklagte kommentierte diesen auf einem Facebook Profil geteilten Beitrag mit einer Äußerung, wonach ihn irgendjemand in Innsbruck kennen müsse und man mit Fingern auf ihn und seine Familie zeigen solle. Den Beitrag selbst teilte sie nicht.

Der Kläger begehrte von der Beklagten immateriellen Schadenersatz in Höhe von 3.500 EUR sowie den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs. Er brachte vor, durch den ursprünglichen Beitrag und den Kommentar werde ihm ein amtsmissbräuchliches und gewalttätiges Verhalten vorgeworfen. Der Kommentar der Beklagten habe diese Vorwürfe bekräftigt und sich in einen gegen ihn gerichteten Shitstorm eingereiht. Die Beklagte wandte insbesondere Verjährung ein und bestritt, den Beitrag verbreitet oder personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet zu haben.

 

Entscheidung:

Erstgericht und OLG wiesen sämtliche Begehren ab. Der OGH gab der Revision des Klägers teilweise Folge. Zunächst stellte er klar, dass das auf UrhG und DSGVO gestützte Zahlungsbegehren und das auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren nicht zusammenzurechnen sind, weil sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Da das Zahlungsbegehren lediglich 3.500 EUR betrug und damit den für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Schwellenwert von 5.000 EUR nicht überstieg, wurde die Revision insoweit als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens erachtete der OGH die Revision hingegen als zulässig und berechtigt. Nach Ansicht des OGH hatte die Beklagte durch ihren Kommentar die in der Primärveröffentlichung enthaltenen Vorwürfe erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht. Für den unbefangenen Durchschnittsadressaten sei ersichtlich gewesen, dass auch die Beklagte den abgebildeten Polizisten für schuldig halte und dessen Verhalten anprangern wolle. Dieses Zueigenmachen einer fremden Tatsachenbehauptung stellt eine eigene Verbreitung iSd § 1330 Abs 2 ABGB dar.

Der Vorwurf, ein Polizist habe einen Amtsmissbrauch begangen beziehungsweise völlig unangemessene Gewalt ausgeübt, ist nach Ansicht des OGH sowohl ehrenbeleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB als auch rufschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB, weil er geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Klägers zu gefährden. Da die Rufschädigung hier zugleich eine Ehrenbeleidigung darstellte, traf die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptung beziehungsweise für das Fehlen der Vorwerfbarkeit. Diesen Beweis erbrachte sie nicht.

Auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede blieb erfolglos. Für Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB gilt zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Die Beklagte hätte jedoch behaupten und beweisen müssen, dass der Kläger mehr als drei Jahre vor der Klagsausdehnung Kenntnis von der konkreten Äußerung und der Identität der Beklagten hatte oder diese ohne nennenswerte Mühe hätte erlangen können. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen, insbesondere angesichts der Schwierigkeiten bei der Identifizierung einzelner Beteiligter im Rahmen eines umfangreichen Shitstorms.

Auch den Einwand, die Veröffentlichung des Widerrufs sei unmöglich, ließ der OGH nicht gelten, weil die Beklagte die behauptete Unmöglichkeit nicht beweisen konnte. Der OGH änderte daher die Urteile der Vorinstanzen ab und gab dem Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren statt.

 

 

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