OGH-Entscheidung vom 30.6.2026, 6 Ob 192/25s
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 1963 gegründete Stiftung, deren Tätigkeit insbesondere die Sammlung, Archivierung und wissenschaftliche Auswertung von Quellen zu Widerstand und Verfolgung, Nationalsozialismus und Rechtsextremismus umfasst. Ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter sind anerkannte Experten aus den Geschichts- und Sozialwissenschaften. Die Stiftung kooperiert mit in- und ausländischen Forschungsinstitutionen und erhielt 2023 vom BMI den Zuschlag für die jährliche Erstellung eines Rechtsextremismusberichts.
Die beklagte politische Partei veröffentlichte daraufhin auf ihrer Website einen Artikel, in dem sie die Auftragsvergabe kritisierte. Darin wurde die Klägerin unter anderem als „ideologisch geprägte pseudowissenschaftliche Institution“ bezeichnet, die keinen seriösen Bericht über Extremismus vorlegen könne. Zudem wurde behauptet, die damaligen Regierungsparteien wollten unliebsamen Meinungen durch die Klägerin einen vermeintlich wissenschaftlichen Stempel aufdrücken lassen.
Die Klägerin begehrte nach § 1330 ABGB die Unterlassung der Bezeichnung als pseudowissenschaftliche Institution sowie einen Widerruf. Sie sah darin die unwahre Tatsachenbehauptung, nicht nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass die Äußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung als zulässiges Werturteil zu verstehen sei.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung und qualifizierte die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als „public figure“. Das politisch interessierte Publikum verstehe den Ausdruck „pseudowissenschaftlich“ lediglich als Werturteil.
Der OGH gab der Revision der Klägerin statt und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er stellte klar, dass die Rechtswidrigkeit einer Äußerung nach § 1330 ABGB von einer Interessenabwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Ehre bzw. des Rufs abhängt. Zwar müssen Personen und Organisationen, die die politische Bühne betreten, ein höheres Maß an Kritik tolerieren, doch findet die Meinungsfreiheit ihre Grenze bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Entscheidend war die Qualifikation der Äußerung „pseudowissenschaftlich“. Der OGH beurteilte diese im Gegensatz zu den Vorinstanzen nicht als reines Werturteil, sondern als eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers werde damit zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin die Regeln der Wissenschaftlichkeit nur vortäusche, in Wahrheit aber nicht nach anerkannten methodischen Vorgaben arbeite. Dieser Bedeutungsinhalt werde durch den Gesamtkontext des Artikels, in dem der Klägerin auch die Fähigkeit zur Erstellung eines „seriösen“ Berichts abgesprochen wird, untermauert.
Für diese Tatsachenbehauptung konnte die Beklagte keinen Wahrheitsbeweis erbringen; es fehlte jegliche Tatsachengrundlage. Da die Bezeichnung als „pseudowissenschaftliche Institution“ eine ehren- und rufschädigende, unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, war dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren der Klägerin stattzugeben.
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