OLG Wien-Entscheidung vom 29.4.2026, 2 R 178/25y

 

Sachverhalt:

Ein in der Öffentlichkeit bekannter Publizist, der sich juristisch gegen Hasskommentare zur Wehr setzt, wurde von einem Medienunternehmen in mehreren Beiträgen kritisiert. Diese Beiträge, die auf der Website des Unternehmens und auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, YouTube und Instagram veröffentlicht wurden, waren mit mehreren ohne seine Zustimmung mittels künstlicher Intelligenz (KI) generierten Bildnissen illustriert. Diese KI-Bilder, sogenannte „Deepfakes“, zeigten den Kläger mit verzerrten und manipulierten Gesichtsausdrücken (etwa mit einem hämischen Lachen oder einem traurigen Gesichtsausdruck) und wurden im Kontext von Schlagzeilen wie „Digitaler Terror per Paragraph“ oder „Wir haben ihn rausgekickt!“ verwendet.

Der Kläger begehrte daraufhin mittels einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Veröffentlichung dieser KI-generierten Bildnisse und argumentierte, diese würden seine Persönlichkeitsrechte nach § 78 UrhG und seine Ehre nach § 1330 ABGB verletzen, da sie ihn in herabwürdigender Weise darstellten und einen falschen, negativen Eindruck seiner Person vermittelten.

Die beklagte Medieninhaberin berief sich auf die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit und argumentierte, der Kläger müsse sich als Person des öffentlichen Lebens eine solche auch satirische Kritik gefallen lassen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Dagegen erhob die Beklagte Rekurs. Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Nach Ansicht des OLG handelte es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen nicht um erkennbare Karikaturen oder Satire. Für eine solche sei erforderlich, dass der Betrachter die Darstellung als Übertreibung oder Verzerrung der Realität erkenne. Bei den hier verwendeten „Deepfakes“ sei dies jedoch nicht der Fall. Für den durchschnittlichen Betrachter seien die Manipulationen nicht erkennbar, weshalb er davon ausgehe, es handle sich um authentische Aufnahmen.

Das Gericht qualifizierte die Bilder als täuschende „Deepfakes“, die einen massiven Eingriff in die persönliche Integrität des Klägers darstellten. Durch die realitätsnahe, aber unwahre Darstellung verliere der Abgebildete die Kontrolle über sein eigenes Bild. Da diese Form der Darstellung auf einer Unwahrheit basiere, sei sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Interessenabwägung nach § 78 UrhG sei daher entbehrlich, da die Verbreitung von täuschenden, nicht als solchen gekennzeichneten Deepfakes unter keinen Umständen gerechtfertigt sei.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte gemäß Art 50 AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), die allgemein ab 2.8.2026 gelten. Selbst wenn man eine Interessenabwägung durchführen würde, fiele diese zulasten der Beklagten aus, da die Bilder keinen schützenswerten künstlerischen oder informativen Mehrwert aufwiesen.

 

 

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