OLG Wien-Entscheidung vom 7.4.2025, 1 R 41/25v
Sachverhalt:
Der Kläger war ein Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Beklagte Partei war ein Verein, der im Vorfeld der Nationalratswahl politische Werbung schaltete und dafür unter anderem die Online Werbeplattform Google Ads nutzte. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein vom Beklagten verbreitetes Video mit dem Titel „Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr“.
Dieses Video war bewusst stark emotionalisiert und visuell zugespitzt gestaltet. Zu Beginn wurden in Schwarz-Weiß-Bilder eines Kriegsschauplatzes aus dem Zweiten Weltkrieg gezeigt. Darüber erschien in roter Frakturschrift die Frage „Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?“. Unmittelbar danach folgte auf weißem Hintergrund der Schriftzug „Projekt Volkskanzler“, wobei das Gesicht des Klägers in die grafische Gestaltung eingeblendet war. Darunter stand der Slogan „Vom Volk – fürs Volk“. Zugleich war der Kläger mit erhobenem Arm zu sehen, wobei es sich bei der konkreten Pose nicht um einen Hitlergruß handelte. Dennoch wurde dieselbe Darstellung des Klägers während des Videos zweimal mit den eingangs gezeigten Kriegsbildern aus dem Zweiten Weltkrieg überblendet. Am Ende erschien erneut der Titel „Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr“.
Über YouTube wurde das Video zwischen dem 26. August 2024 und dem 1. September 2024 etwa 450.000 bis 500.000 Mal abgespielt. Daneben wurde es auf einem Werbefahrzeug des Beklagten mittels LCD Anzeige auf öffentlichen Plätzen in mehreren Städten gezeigt. Die Werbung richtete sich nach den vom Beklagten festgelegten Parametern an männliche Zielgruppen in Österreich.
Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er stützte sich auf §§ 78, 81 und 87 UrhG sowie auf §§ 16 und 1330 ABGB und machte geltend, das Video bringe ihn in ehrverletzender und kreditschädigender Weise mit dem Nationalsozialismus und mit Adolf Hitler in Verbindung.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab der Klage in wesentlichen Punkten statt. Es untersagte dem Beklagten die Verbreitung der konkret beanstandeten oder ähnlicher Abbildungen des Klägers in Werbeeinschaltungen, soweit diese den Kläger mit dem Nationalsozialismus oder Adolf Hitler in Verbindung bringen oder ihm nationalsozialistische Ansichten oder Ziele unterstellen. Es sprach dem Kläger 4.000 Euro immateriellen Schadenersatz zu und verpflichtete den Beklagten zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsteils über Google Ads.
Das OLG Wien gab der Berufung des Beklagten keine Folge.
Das Berufungsgericht betonte zum Bedeutungsgehalt, dass bei Äußerungen und Bildnisveröffentlichungen nicht einzelne Elemente isoliert zu betrachten sind, sondern stets der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck maßgeblich sind. Entscheidend ist also nicht, was der Äußernde subjektiv beabsichtigt hat, sondern wie ein redlicher Empfänger die Aussage bei ungezwungener Auslegung versteht. Gerade bei mehrdeutigen Aussagen muss sich der Äußernde grundsätzlich die für ihn ungünstigere Deutung zurechnen lassen.
Das Gericht hielt fest, dass die beanstandete Wirkung gerade aus der Kombination der einzelnen Bild und Textelemente resultiere. Die Darstellung eines Kriegsschauplatzes aus dem Zweiten Weltkrieg, die rote Frakturschrift, die Formulierung „Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?“, die anschließende Einblendung des Klägers im „Projekt Volkskanzler“ und die abschließende Aussage „Unser Österreich ist in Gefahr“ erzeugten zusammen einen assoziativen Zusammenhang zwischen dem Kläger und dem Nationalsozialismus, Adolf Hitler, Krieg und Massenmord. Ein unvoreingenommener Betrachter gewinne dadurch den Eindruck, der Kläger stelle eine vergleichbare Bedrohung für Demokratie und Frieden dar.
Die konkrete Handhaltung des Klägers wurde nicht als Hitlergruß erkannt. Die Rechtswidrigkeit lag nicht in einer vermeintlichen Nachstellung eines NS-Grußes, sondern in der Gesamtinszenierung, die den Kläger symbolisch und suggestiv in die Nähe des Nationalsozialismus rückte. Darin liegt ein wesentlicher Punkt der Entscheidung. Das Gericht macht deutlich, dass eine unzulässige NS-Assoziation nicht erst dann vorliegt, wenn eine ausdrückliche Gleichsetzung oder ein eindeutig identifizierbares NS-Symbol verwendet wird. Es genügt, dass durch den Gesamteindruck eine Verbindung mit dem nationalsozialistischen Herrschaftssystem und dessen Verbrechen hergestellt wird.
Für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens seien Nationalsozialismus und seine Führungsgestalten ausschließlich negativ besetzt. Wer einen politischen Gegner in diesen Bedeutungsraum rückt, erhebt daher einen besonders schweren Vorwurf. Ein solcher Vorwurf bedarf eines tragfähigen sachlichen Anknüpfungspunkts. Nach Auffassung des OLG Wien fehlte dieser.
Das OLG betonte zwar ausdrücklich, dass die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber Politikern grundsätzlich erweitert sind. Allerdings endet auch der Schutzbereich des Art 10 EMRK dort, wo die Auseinandersetzung nicht mehr an konkreten Tatsachen orientiert ist und in eine bloße Diffamierung umschlägt. Nach Auffassung des Gerichts zielte das beanstandete Video gerade nicht auf eine sachlich fundierte Auseinandersetzung mit politischen Inhalten oder Programmen des Klägers ab, sondern überschritt den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen, weil es den verpönten gedanklichen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellte, ohne dass dafür ein hinreichendes Tatsachensubstrat bestand.
Die berechtigten Interessen des Klägers wurden verletzt, weil sein Bildnis in einen Kontext gestellt wurde, der seine Personenwürde, seine Ehre und sein politisches Fortkommen beeinträchtigte. Das OLG Wien qualifizierte die Darstellung als ehrenbeleidigend und kreditschädigend.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema politischer Diskurs:
Betrugsvorwurf: Im Rahmen politischer Auseinandersetzung genügt ein „dünnes Tatsachensubstrat“
EuGH zum Zitatrecht im Rahmen politischer Berichterstattung
Verwendung von fremden Fotos im politischen Diskurs kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein
BGH: Keine Geldentschädigung für Politiker nach Namensnennung in Demo-Aufruf.