OLG Wien-Entscheidung vom 25.11.2025, 33 R 147/25t

 

Sachverhalt:

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die ältere Wortbildmarke „DON SIMON“ und die jüngere Wortbildmarke „SIMON’S BURGER“ gegenüber:

Die Antragstellerin stützte ihren Widerspruch auf ihre ältere Marke und machte geltend, zwischen den Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr, weil die Marken ähnlich seien und die beanspruchten Waren identisch oder zumindest ähnlich seien.

Die ältere Marke war, soweit im Verfahren relevant, für verschiedene Waren der Klasse 29 eingetragen, darunter Gazpacho, Salmorejo, Brühen, Gemüsecremes, vorgekochte Gerichte auf Gemüsebasis, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, Marmeladen, Kompotte, Milch und Milchprodukte, essbare Öle und Fette sowie pflanzliche Milchalternativen. Die jüngere Marke beanspruchte Schutz für Waren der Klasse 29 wie Hacksteaks, rohe Hacksteaks für Hamburger, Fleischbällchen aus Rindfleisch, Milchshakes sowie Pommes Frites und gefrorene Pommes Frites. In Klasse 30 war sie unter anderem für Hamburgerbrötchen, Cheeseburger, Soßen und Eiscremegetränke eingetragen.

Die Rechtsabteilung des Patentamts gab dem Widerspruch teilweise statt und hob die Registrierung der jüngeren Marke für sämtliche Waren der Klasse 29 sowie für einen Teil der Waren der Klasse 30 auf. Hinsichtlich der Waren „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ wies sie den Widerspruch jedoch ab. Dagegen richtete sich der Rekurs der Antragstellerin, die eine vollständige Stattgabe ihres Widerspruchs erreichen wollte.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Im Rekursverfahren war die Ähnlichkeit der Zeichen nicht mehr strittig. Zu prüfen war nur noch, ob zwischen den Waren „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ der jüngeren Marke und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 29 eine ausreichende Warenähnlichkeit besteht, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnte.

Nach Auffassung des OLG lassen sich die von der älteren Marke erfassten Waren unterschiedlichen Lebensmittelgruppen zuordnen, nämlich Gemüseprodukten und pflanzlichen Fertiggerichten, verarbeiteten Obst und Gemüseerzeugnissen, Milch und Milchprodukten, pflanzlichen Milchalternativen sowie essbaren Ölen und Fetten. Demgegenüber gehören Hamburgerbrötchen und Cheeseburger zu Fertiggerichten mit Elementen aus Fleisch, Getreide und gegebenenfalls Milcherzeugnissen.

Die einzige Gemeinsamkeit der gegenüberstehenden Waren sah das Gericht darin, dass es sich jeweils um Lebensmittel handelt. Das reiche jedoch nicht aus, um eine markenrechtlich relevante Warenähnlichkeit anzunehmen. Auch der Umstand, dass diese Produkte von denselben Verbrauchern gekauft oder teilweise gemeinsam konsumiert werden, begründe noch keine ausreichende Nähe. Ebenso wenig sei entscheidend, dass die Waren teilweise im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise in Gaststätten vertrieben würden. Daraus folge aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers noch nicht, dass die Produkte aus demselben Unternehmen stammten.

Das Oberlandesgericht verneinte daher die Ähnlichkeit der noch streitgegenständlichen Waren. Mangels Warenähnlichkeit liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Der Rekurs blieb deshalb erfolglos.

 

 Link zur Entscheidung

 

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