EuGH-Urteil vom 5.2.2026, Rechtssache C‑337/22 P
Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens war die Anmeldung der Unionsbildmarke „APE TEES“, die 2015 beim EUIPO für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35 angemeldet wurde:
Die Nowhere Co. Ltd erhob Widerspruch gegen die Eintragung und stützte sich dabei unter anderem auf drei nicht eingetragene, im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzte ältere Bildzeichen mit Affendarstellungen:
Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung geltend gemacht, also das relative Eintragungshindernis aufgrund einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung, das nach dem maßgeblichen nationalen Recht das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück, die Beschwerdekammer bestätigte dies zunächst 2018, widerrief ihre Entscheidung 2019 wegen eines offensichtlichen Fehlers und wies die Beschwerde schließlich 2021 erneut zurück. Kern der Begründung war diesmal der Brexit: Nach Austritt des Vereinigten Königreichs und nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 könnten im Vereinigten Königreich bestehende Rechte nicht mehr als Grundlage eines auf Art. 8 Abs. 4 gestützten Widerspruchs gegen eine Unionsmarke dienen, weil es sich nicht mehr um „Recht eines Mitgliedstaats“ handele. Das EuG hob diese Entscheidung 2022 auf. Für die Beurteilung relativer Eintragungshindernisse sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke maßgeblich; spätere Umstände wie der Austritt eines Mitgliedstaats seien für Widerspruchsverfahren unerheblich. Hiergegen legte das EUIPO Rechtsmittel ein.
Entscheidung:
Der EuGH hob das Urteil des EuG auf und wies die Klage von Nowhere ab.
Der EuGH hob hervor, dass Art. 8 Abs. 4 UMV zwei unterschiedliche Voraussetzungen mit unterschiedlicher zeitlicher Bezugsgröße vorsieht:
Zum einen muss das ältere Kennzeichen bereits vor dem Anmelde oder Prioritätstag der Unionsmarke zu Rechten geführt haben; diese Voraussetzung dient dem Nachweis des zeitlichen Vorrangs.
Zum anderen muss das Kennzeichen seinem Inhaber nach dem maßgeblichen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO noch das Recht verleihen, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen; diese zweite Voraussetzung verlangt den Fortbestand und die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Schutzes während des gesamten Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung, einschließlich des Beschwerdestadiums. Verliert das ältere Recht seine Wirkung ex nunc, fehlt es damit an einem tragfähigen Eintragungshindernis, selbst wenn der Vorrang im Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke ursprünglich gegeben war.
Mit dieser Auslegung wendet sich der EuGH ausdrücklich gegen die vom EuG herangezogene Linie, wonach spätere Ereignisse, die eine ältere Marke betreffen, für den Ausgang eines Widerspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung seien.
Das Widerspruchsverfahren ist präventiv auf die Vermeidung der Koexistenz zweier gleichzeitig gültiger und durchsetzbarer Rechte ausgerichtet; fällt der Schutz des älteren Rechts weg, kann dessen Herkunftsfunktion durch die Eintragung einer Unionsmarke nicht mehr beeinträchtigt werden. Eine Versagung der Eintragung allein wegen eines früher einmal bestehenden Schutzes würde das vom Unionsmarkenrecht geforderte Gleichgewicht zulasten der Zeichenverfügbarkeit verschieben.
Für den Brexit-Kontext konkretisiert der EuGH diese Grundsätze in zwei Schritten. Zum einen kann ein Widerspruch nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr auf Rechte gestützt werden, die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, wenn das EUIPO erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Art. 8 Abs. 4 verlangt ein Unterlassungsrecht nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union; das Recht des Vereinigten Königreichs ist seit dem Ende des Übergangszeitraums kein Recht eines Mitgliedstaats mehr, und das Austrittsabkommen enthält keine Übergangsbestimmungen, die eine Fortgeltung solcher Rechte für laufende Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO anordnen würden. Zum anderen trägt auch das Argument eines potenziellen Konflikts vor Ablauf des Übergangszeitraums nicht. Entscheidend ist, dass die betreffende Unionsmarke in der gegebenen Verfahrenslage ohnehin erst nach Ende des Übergangszeitraums als Unionsmarke gültig und Dritten gegenüber durchsetzbar werden konnte, sodass im Gebiet der Union kein relevanter Konflikt zwischen der angemeldeten Marke und einem nunmehr auf das Vereinigte Königreich beschränkten Recht mehr eintreten kann. Der Wegfall des Schutzes im Verlauf des Verfahrens ist deshalb ein relevanter Umstand, den das EUIPO zu berücksichtigen hat und der zur Zurückweisung des Widerspruchs führen kann.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums entfaltet eine Unionsmarke keine Wirkung mehr im Vereinigten Königreich; umgekehrt kann ein ausschließlich britisches Recht den unionsrechtlichen Schutzbereich nicht mehr sperren. Der EuGH bestätigte daher, dass die Beschwerdekammer des EUIPO die im Vereinigten Königreich geschützten Rechte nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr als Grundlage des Widerspruchs berücksichtigen durfte.
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