OLG Wien-Entscheidung vom 10.11.2023, 33 R 122/23p
Sachverhalt:
Gegen mehrere Marken der Antragsgegnerin waren Widerspruchsverfahren anhängig. Die Antragstellerin äußerte sich in keinem der Verfahren zu den Widersprüchen.
Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Patentamt jeweils den Widersprüchen statt und hob die Registrierung der betroffenen Marken hinsichtlich aller Dienstleistungen auf. Sämtliche Entscheidungen stützen sich darauf, dass sich die Antragsgegnerin nicht geäußert habe.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab den Rekursen der Antragsgegnerin nicht Folge.
Gemäß § 29b Abs 1 MSchG ist der Markeninhaber über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen, und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene Frist einzuräumen. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen.
Die Antragsgegnerin hat in keinem Verfahren ein inhaltliches Vorbringen zum Widerspruch erstattet.
Erst in den eingebrachten Rekursen brauchte sie erstmals vor, wieso zwischen den Zeichen der älteren und der neueren Marke keine Zeichenähnlichkeit bestehe. Für das vorliegende Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit (u.a.) der in § 139 Z 3 PatG normierten Besonderheit, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen.
Da die Antragsgegnerin in erster Instanz kein Vorbringen zum Widerspruch der Antragstellerin erstattet hat, verstößt das nunmehr erstmals erstattete Vorbringen zur mangelnden Verwechslungsgefahr und Dienstleistungsähnlichkeit gegen das Neuerungsverbot. Es blieb bei der Abweisung.
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