OLG Wien Entscheidung vom 28.9.2023, 33 R 71/23p
Sachverhalt:
Die Inhaberin folgender Unionsmarke (Wortbildmarke)
erhob Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke LC HOME.
Das Patentamt gab dem Widerspruch teilweise Folge und hob die Registrierung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 20 (Möbelstücke) und die Dienstleistungen der Klasse 35, Einzelhandels-, Großhandels-, Versandhandels- und Internethandelsdienstleistungen mit Möbeln auf. Lederwaren aus Klasse 18 der älteren Marke würden sich mit den genannten Waren der Klasse 20 überschneiden. Leder und Felle seien gelegentlich ein Teil der genannten Möbelstücke oder würden zu diesen in einem Ergänzungsverhältnis stehen.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus dem selben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die fraglichen Marken sind jeweils in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen und die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen entscheidend. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt. Dabei können auch nicht schützbare oder „schwache“ Zeichenbestandteile im Einzelfall in Verbindung mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen. Dass charakteristische Merkmal eines Zeichens liegt grundsätzlich aber nicht auf einem nicht schützbaren oder nur schwachen Zeichenbestandteil. In solchen Fällen können schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen. Ähnlichkeiten am Wortanfang haben besonderes Gewicht. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend.
Nach den dargelegten Grundsätzen bejahte das OLG Wien eine Ähnlichkeit zwischen den Marken. Beide Marken beginnen mit der Fantasiebezeichnung „LC“. In der älteren Marke weist der Wortbestandteil „WAIKIKI“ keinen erkennbaren Bezug zu den hinter der Marke stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Er verfügt über eine gewisse Kennzeichnungskraft. Trotzdem tritt der am Anfang stehende Wortbestandteil „LC“ in den Vordergrund. „LC“ tritt auch bei der jüngeren Marke optisch und klanglich in den Vordergrund; der beschreibende Zusatz „Home“ verfügt über keine Kennzeichnungskraft. Die dominanten Markenbestandteile stimmen überein und stehen beide zu Beginn des Zeichens.
Das OLG bejahte auch eine Ähnlichkeit zwischen Leder(imitat)-Waren (Kl. 18) und Möbeln (Kl. 20); ebenso zwischen Leder(imitat)-Waren und Handelsdienstleistungen mit Möbeln (Kl. 35). Es liegt eine funktionale Komplementarität vor. Der durchschnittliche Käufer wird annehmen, dass Möbel, die grundsätzlich häufig mit Leder, Fellen oder entsprechenden Imitaten in Verbindung gebracht werden, von jenem Unternehmen stammen, das unter einem ähnlichen Zeichen Leder, Häute, Felle und entsprechende Imitationen anbietet.
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