EuG-Urteil vom 10.11.2021 in der Rechtssache T-353/20

 

Sachverhalt:

Der italienische Fußballverein AC Milan beantragte eine internationale Registrierung (IR-Marke) mit Benennung der Europäischen Union für folgende Wort-Bild-Marke:

 

 

 

 

 

 

Die Marke sollte u. a. für Schreibwaren und Büroartikel eingetragen werden.

Ein deutsches Unternehmen erhob Widerspruch gegen die Markenanmeldung und verwies zur Begründung auf 1984 und 1988 eingetragene deutsche Marken mit dem Wortbestandteil „MILAN“, die für identische und ähnliche Waren geschützt waren. Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen von Verwechslungsgefahr begründet.

 

Entscheidung:

Das EUIPO gab dem Widerspruch vollumfänglich statt. Gegen diese Entscheidung erhob der AC Milan Klage beim Gericht der Europäischen Union. Das EuG wies die Klage in vollem Umfang ab.

In seiner Begründung hielt das EuG zunächst fest, dass die älteren deutschen Marken ernsthaft (im Sinne des Markenrechts) benutzt wurden und auch die Verwendung eines leicht abgewandelten Bildbestandteils nicht geeignet war, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen.

Beim Vergleich der gegenüberstehenden Marken gelangte das EuG zu der Auffassung, dass das maßgebliche Publikum das Bildelement der angemeldeten Marke zwar nicht ignorieren wird, seine Aufmerksam sich aber nicht darauf konzentrieren wird. Vielmehr wird die Aufmerksamkeit des Publikums auf dem Wortelement liegen, das aus den Buchstaben „AC“ und dem Wort „MILAN“ besteht, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Nach Ansicht des EuG ist der Bestandteil „AC MILAN“ das dominierende Element der Marke. Selbst wenn ein Teil des Publikums das Wortelement „AC MILAN“ als Bezugnahme auf den gleichnamigen Fußballverein wahrnehmen kann, weisen beide auf die italienische Stadt Mailand hin.

Die Bekanntheit des Fußballvereins in Deutschland war nicht relevant, da bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahr nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke, zu berücksichtigen ist.

Folglich bejahte auch das EuG das Vorliegen von Verwechslungsgefahr und wies die Klage des AC Milan ab.

 

 

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