OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 191/14p

In diesem Verfahren war fraglich, ob zwischen den Marken „BRONCHIPLANT“ und „BRONCHIPRET“ Verwechslungsgefahr besteht. Beide Marken sind für identische Waren eingetragen, zB pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse, und weitgehend ähnliche Waren.

Das Rekursgericht bejahte das Vorliegen einer Verwechlsungsgefahr. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Der Zeichenbestandteil „BRONCHI“ besitze aufgrund seines beschreibenden (weil auf den Verwendungszweck hinweisenden) Charakters (wenn überhaupt) nur untergeordnetes Gewicht im Ähnlichkeitsvergleich, während die jeweils zweiten Silben (PLANT/PRET) bildlich und klanglich nahe beieinander lägen.

Zwar kann ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichenbestandteils die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. Für eine Verwechslungsgefahr genügt aber, dass entweder die inländischen Verkehrskreise „PLANT“ nicht als relative Phantasiebezeichnung (also als gangbaren sprachlichen Ausdruck für eine allgemein geläufige Vorstellung oder die zwanglose Verkörperung eines bestimmten Begriffs) auffassen oder der Abstand zwischen beiden Zeichenbestandteilen zu gering ist, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden.