EuG-Urteil vom 20.1.2021, Rechtssache T-328/17

 

Sachverhalt:

HALLOUMI“ ist eine für Käse eingetragene Unionskollektivmarke eines zyprischen Verbands. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, mit der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können.

Der Verband erhob Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „BBQLOUMI“ (Wort-Bild-Marke), die unter anderem für Waren wie Käse, Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen angemeldet wurde.

 

Entscheidung:

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen „BBQLOUMI“ und der älteren Kollektivmarke „HALLOUMI“ bestehe.

Das EuG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des zyprischen Verbands ab. Das Gericht verneinte schon eingangs hinsichtlich der Waren „Fleischextrakte“ und „Restaurationsdienstleistungen“ mangels Ähnlichkeit mit Käse eine Verwechslungsgefahr. In Bezug auf die übrigen Waren, konnte es eine Verwechslungsgefahr dagegen nicht von vornherein ausschließen.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen führt das Gericht aus, dass diesen der Bestandteil „LOUMI“ gemeinsam sei, welcher nur schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweise. Das Anfangselement „BBQ“ des Wortbestandteils werde indes wegen seiner Stellung größere Beachtung finden als das Schlusselement „LOUMI“, so dass Letzteres sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke beiträgt.

Dieser Bildbestandteil der jüngeren Marke beziehe sich zudem mehr auf die Vorstellung von einem Barbecue als auf die Vorstellung von in mediterraner Umgebung hergestelltem Käse. Bei Untersuchung der Kennzeichnungskraft der älteren Kollektivmarke stellte das EuG fest, dass diese gering ist, weil die Marke eher auf den Gattungsnamen der Käsesorte verweist als auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren.

Letztendlich verneinte das Gericht das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, denn selbst wenn die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit auf das Element „LOUMI“ richten und den Bildbestandteil als einen möglichen Hinweis auf gegrillten Halloumi-Käse wahrnehmen, werden sie keine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen, da sie die ältere Marke allenfalls mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen und nicht an die ältere Marke denken werden.