OGH-Entscheidung vom 22.9.2021, 4 Ob 98/21x

 

Sachverhalt:

Die Inhaberin der österreichischen Wortmarke KNABBER NOSSI (in Klasse 29 für Wurstwaren) erhob Widerspruch gegen die österreichische Wortmarke KNABBER STRIZZI (ebenfalls in Klasse 29 für Fleisch/Wursthäute). Die angegriffene Marke und die für sie registrierten Waren seien der Widerspruchsmarke und der für sie eingetragenen Waren verwechselbar ähnlich. Zudem sei die Bekanntheit der Marken der Antragstellerin notorisch.

 

Entscheidung:

Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Widerspruch ab. Das Wort „Knabber“ sei als banaler und im Lebensmittelbereich häufig verwendeter Begriff nicht relevant kennzeichnungskräftig, sondern eine werblich-beschreibende Angabe.

Das Rekursgericht gab dem Widerspruch statt. Die zu vergleichenden Marken stimmen in bildlicher und klanglicher Hinsicht im Wortbestandteil KNABBER und somit auch begrifflich überein. NOSSI und STRIZZI erzeugen zwar bildlich und klanglich eine Abgrenzung, jedoch seien beide Wörter in der Kombination mit KNABBER letztlich Phantasiebegriffe, weshalb das Publikum glauben könnte, dass die Waren wirtschaftlich aus demselben Unternehmen stammen. Somit sei Verwechslungsgefahr gegeben.

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Wie bereits im Blog berichtet (siehe u.a. untenstehende Links), besteht bei der Übernahme eines schwachen Zeichens nur dann Verwechslungsgefahr, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt. Das gilt auch, wenn das übernommene Zeichen nur schwach kennzeichnungskräftig ist. Der OGH hielt die Beurteilung des Rekursgerichtes daher für vertretbar. Denn KNABBER ist im Zusammenhang mit Wurstwaren nicht alltäglich, sondern weist eine gewisse Originalität auf. Andererseits ist weder NOSSI noch STRIZZI in Kombination mit KNABBER geeignet, der Marke in Gesamtbetrachtung einen derartigen Sinngehalt zu verleihen, der sie unterscheidbar machte. Dazu kommt, dass durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil der Anschein eines Serienzeichens entstehen kann.

 

 

Link zum Entscheidungstext

 

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