OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 208/14p

In diesem Fall war das Vorliegen einer allfälligen Verwechlungsgefahr zwischen der österreichischen Wort-Bild-Marke „FAST EFFECT“ mit folgendem Aussehen

fasteffect

 

 

 

und den für idente Waren eingetragenen älteren Gemeinschaftswortmarken „EFFECT“, „EFFECT ZERO“, „EFFECT THE MENTAL ENERGIZER“, etc. zu prüfen.

Vor der Rechtsabteilung des Patentamts und beim Rekursgericht bliebt die Widerspruchswerberin erfolglos. Eine Verwechslungsgefahr wurde verneint.

Im Wortbild stimmten die Zeichen im Begriff EFFECT jeweils teilweise überein; die gleichnamige Widerspruchsmarke EFFECT sei zur Gänze in das angefochtene Zeichen aufgenommen. Unterschiede lägen jedoch darin, dass die angegriffene Marke über einen signifikanten und einprägsamen Bildbestandteil verfüge, der sich von den Widerspruchsmarken schon allein dadurch kennzeichnungskräftig unterscheide, dass der Schriftzug „effect“ gegenüber dem mehrfarbigen Wort- und Bildbestandteil „fast“ nicht nur wegen der Schriftgröße, sondern auch wegen der Anordnung am unteren Rand des Zeichens deutlich in den Hintergrund trete.

Auch sei der letzte Buchstabe T nicht nur durch seine Farbgestaltung, sondern auch durch seine – einer wehenden Fahne nachempfundene – Gestaltung besonders originell gestaltet. Klanglich bestehe ein Unterschied in der Sprechweise darin, dass die angegriffene Marke durch ihr erstes (lang gesprochenes und betontes) Wort geprägt werde, das sich in keiner der Widerspruchsmarken wiederfinde, wodurch ein nennenswerter Abstand begründet werde.

In der Wortbedeutung sei das gemeinsame Wort EFFECT nur schwach unterscheidungskräftig, denn es bedeute sowohl im Englischen als auch im Deutschen nichts anderes als „Wirkung“ und „Ergebnis“. Bei den hier betroffenen Warengruppen sei es aber naheliegend, den Zeichenbestandteil EFFECT genau mit dieser Wortbedeutung in Beziehung zu setzen, ohne dass es dazu beim angesprochenen Publikum eines besonders langen oder intensiven Denkprozesses bedürfe. EFFECT sei bei der grammatikalisch richtig gebildeten angegriffenen Marke demnach nur ein auf das kennzeichnende Adjektiv folgendes Nomen; die angegriffene Marke werde am ehesten als „schnelle Wirkung“ verstanden. Dieses Begriffsverständnis führe damit von jenem der Widerspruchsmarken weg, denen ein derartiger Sinngehalt fehle. Das Adjektiv FAST präge die angegriffene Marke für sich und gesamt betrachtet sowohl begrifflich als auch bildlich stark und bedinge (allein) dessen Kennzeichnungskraft. Eine isolierte Betrachtung der beiden Worte des angegriffenen Zeichens unter Außerachtlassung seines Bildes und ohne Gesamtwürdigung wäre verkürzt.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung.