OGH-Entscheidung vom 20.4.2021, 4 Ob 48/21v
Sachverhalt:
Die Inhaberin der seit 1997 eingetragenen Unionsmarke „Smoking“ (Wort-Bild) erhob Widerspruch gegen die österreichische Markenanmeldung „SmoKings“ (Wort-Bild):
Beide Marken beanspruchen Schutz für die Waren- und Dienstleistungsklassen 34 und 35 (Raucher- und Tabakartikel; Dienstleistungen in Bezug auf solche Artikel).
Entscheidung:
Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Widerspruch ab. Das Rekursgericht gab dem Widerspruch statt und hob die Registrierung der Marke „SmoKings“ wegen Verwechslungsgefahr auf. Der OGH wies den ao. Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der OGH fasste in seiner Begründung zunächst seine ständige Rechtsprechung zusammen, wonach Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, wenn eine (ältere) registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen wird; und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Insbesondere wenn Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt.
Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Übernahme eines nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils einer Wort-Bild-Marke. Wird aus einer solchen Marke der (für sich allein) nicht unterscheidungskräftige Wortbestandteil übernommen, so kommt es grundsätzlich auf die bildliche Gestaltung an. Verwechslungsgefahr ist aber bereits dann gegeben, wenn die Gestaltung der übernommenen Marke nicht gänzlich in den Hintergrund gerückt wird. Bei Waren- oder Dienstleistungsidentität oder hochgradiger Produktähnlichkeit ist ein größerer Abstand der Zeichen erforderlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der OGH bejahte ebenfalls das Vorliegen von Verwechslungsgefahr da die aufgenommene Widerspruchsmarke nicht völlig in den Hintergrund tritt und zudem hochgradige Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt. Der OGH berücksichtigte zudem, dass sich das Schriftbild der angegriffenen Marke an die Widerspruchsmarke anlehnt, zumal der Schriftzug in beiden Fällen in einer Art Schreibschrift mit zusammenhängenden Buchstaben gehalten ist. Die angedeutete Wasserpfeife sei kaum als solche zu erkennen.
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