Urteil des EuG vom 21.4.2021, Rechtssache T-44/20

 

Sachverhalt:

Huawei Technologies meldete beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgende Marke u. a. für Computerhardware an:

 

 

 

 

 

 

 

Der Modekonzern CHANEL legte Widerspruch gegen diese Markenanmeldung ein und stützte sich dabei auf seine eigenen älteren Marken, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidung:

Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum und wies den Widerspruch zurück. CHANEL klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung. Das EuG wies die Klage von CHANEL nun ebenfalls ab.

Das EuG wies darauf hin, dass einander gegenüberstehende Marken für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden müssen, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden.

Bei der von Huawei angemeldeten Marke handelt es sich um ein Bildzeichen, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden. Die Marken von CHANEL bestehen hingegen aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei gespiegelt angeordnete Buchstaben „C“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden. Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, jedoch sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien bei den CHANEL-Marke stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet.

Das EuG kam daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken sich ausreichend voneinander unterscheiden und keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

 

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