EuG-Entscheidung vom 29.11.2023, Rechtssache T-12/23

 

Sachverhalt:

Die Klägerin meldete folgendes Bildzeichnen beim EUIPO als Unionsmarke für Waren (Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen) in Klasse 25 an:

Die Inhaberin folgender Bildmarke – ebenfalls für Waren der Klasse 25 eingetragen – legte Widerspruch gegen die neue Unionsmarkenanmeldung ein:

Das EUIPO bejahte das Vorliegen von Verwechslungsgefahr und gab dem Widerspruch Folge. Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen. Daraufhin klagte die Klägerin vor dem EuG und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab. Wie die Beschwerdekammer war auch das EuG der Ansicht, dass sich überwiegend identische Waren in Klasse 25 gegenüberstanden. Beide Zeichen seien visuell durchschnittlich ähnlich, jedoch konzeptionell identisch. Da es sich bei beiden Marken um Bildmarken handelt, könne ein phonetischer Vergleich unterbleiben.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass es sich bei ihrer Zielgruppe um Surfer handle, die die betreffenden Waren mit erhöhter Aufmerksamkeit auswählen würden. Das EuG folgte dieser Argumentation nicht, da für die Beurteilung von Verwechslungsgefahr nur die Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis relevant sind. Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung einer Marke kann nicht berücksichtigt werden, solange der Registerstand keine diesbezügliche Einschränkung enthält.

Die Waren „Bekleidung“, „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 gelten als Alltagsverbrauchsgüter, die sich an die Allgemeinheit richten und bei deren Kauf durchschnittliche Aufmerksamkeit aufgebracht wird.

Zu den fraglichen Bildelementen stellte das EuG fest, dass die betroffenen Zeichen einen Blitz mit ähnlichen Proportionen und Neigungswinkeln darstellen. Während das angemeldete Zeichen abgerundete Kanten, weiße Farbe mit schwarzen Rändern und ein breites rechteckiges Ende aufweist, enthält das ältere Zeichen scharfe Kanten und ist komplett schwarz. Diese Unterschiede zwischen den betroffenen Zeichen würden dennoch nicht ausreichen, um die visuelle Ähnlichkeit, die sich aus der gemeinsamen Darstellung eines Blitzes und ähnlicher Proportionen und Neigungswinkel ergibt, aufzuheben. Die relevante Öffentlichkeit werde beim Anblick eines der betroffenen Zeichen den Gesamteindruck eines Blitzes behalten, ohne besonders auf die Unterschiede in Form und Farbe der betroffenen Zeichen zu achten.

Trotz der „nur“ durchschnittlichen visuellen Ähnlichkeit bestätigte das EuG angesichts der konzeptionellen Identität einen überdurchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit.

 

Link zur Entscheidung

 

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