EuG-Urteil vom 29.11.2023, T‑107/23, MYBACON

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO, dass die Bezeichnung „MYBACON“ für Fleischersatzprodukte der Klasse 29 gemäß Artikel 7 (1) g UMV geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Eine Verwechslung mit Schweinefleischprodukten wäre möglich.

Es handelt es sich bei diesen Waren um Lebensmittel für den täglichen Verzehr. Daher zeigen die maßgeblichen Verkehrskreise höchstens einen durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit.

Unter „Bacon“ wird in erster Linie „getrocknetes, gepökeltes und meist geräuchertes Fleisch vom Rücken und von den Seiten des Schweins“ verstanden. Obwohl sich das Wort „Bacon“ weiterentwickelt hat und auch für Speck aus anderen Fleischsorten oder pflanzlichen Quellen verwendet wird (zB „Truthahnspeck“ oder „veganer Speck“), bezieht es sich nach wie vor auf Schweinefleischerzeugnisse.

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EuG-Urteil vom 8.11.2023, T‑41/23, POLLEN + GRACE (fig.) / Grace (fig.)

In einem Widerspruchsverfahren standen sich folgende Marken gegenüber:

Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte dem Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43, die alle dem Lebensmittelsektor angehören, teilweise stattgegeben. Das EuG bestätigte das Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) b UMV.

Das Bildelement des angefochtenen Zeichens werde nicht als das Symbol „+“, sondern als ein rein dekoratives Element wahrgenommen. Außerdem sei das gelbe Bildelement auf dem weißen Hintergrund nicht ohne weiteres wahrnehmbar.

Da die fraglichen Waren und Dienstleistungen dem Lebensmittelbereich angehören, wird zumindest der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Pollen“ Hinweis auf ein Lebensmittel wahrnehmen. Pollen werde als Lebensmittelzusatzstoff verwendet und gelten als „Superfood“.

Verbraucher schenken dem Anfang einer Marke größere Aufmerksamkeit als dem Ende. Da das Wort „Pollen“ für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nur eine geringe Unterscheidungskraft besitzt, werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise mehr auf das Wort „Grace“ konzentrieren.

Die Zeichen sind einander in bildlicher und klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich und in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich. In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen besteht Verwechslungsgefahr.

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EuG-Urteil vom 8.11.2023, T‑665/22, NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10 / SKINIDENT

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die Marken „NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10“ und „SKINIDENT“ gegenüber. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies den Widerspruch gegen die Eintragung von „NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10“ für Kosmetika in Klasse 3 zurück. Das EuG bestätigte, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Da der Bestandteil „SKIN-IDENTICAL“ nicht mit der älteren Marke identisch ist, sei es unerheblich, ob ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme, so das Gericht. Aus dem Urteil Thomson Life (EuGH C-120/04) folge nicht, dass eine Verwechslungsgefahr wie im vorliegenden Fall zu bejahen sei, wenn die ältere Marke in „abgewandelter“ Form in das jüngere Zeichen aufgenommen wurde und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte.

In Anbetracht der geringen visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen in der Gesamtbetrachtung kam das EuG zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 18.10.2023, R-1162/2023-2, CDXP

Die angefochtene EU-Markenanmeldung „CDXP“ wurde als Wortmarke u. a. für herunterladbare und aufgezeichnete Inhalte; aufgezeichnete Datendateien in Klasse 9; Druckereierzeugnisse, Schreibwaren in Klasse 16, Bildungsdienstleistungen; Schulung in der Entwicklung von Softwaresystemen in Klasse 41, IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle in Klasse 42 angemeldet.

Das EUIPO wies die Marke im Prüfverfahren zurück, weil das Zeichen für die meisten der o.g. Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Datenverwaltung, beschreibend gem. Artikel 7 (1) c UMV sei.

Die Beschwerdekammer des EUIPO kam zur Ansicht, dass der Begriff „CDXP“ als Abkürzung für „Certified Data Excellence Professional“ aufgefasst werde, ein Zertifizierungsprogramm, das die Leistungsfähigkeit von Fach- und Führungskräften im Bereich der Datenverwaltung bescheinigen solle. In Internetquellen folgt dem Begriff „CDXP“ immer der vollständige Name des Zertifizierungsprogramms. Folglich werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstabenfolge „CDXP“ sofort als Abkürzung für dieses Programm verstehen.

Auch die österreichische Rechtsprechung war kürzlich mit der Marke CDXP befasst und sah in CDXP kein beschreibendes Zeichen: Hier geht’s zum Blog-Beitrag.

 

 

EUIPO-Beschwerdekammer vom 8.11.2023, R 798/2023-5, BLUE, GREEN

Die OMV meldete folgendes Bildzeichen beim EUIPO als Unionsmarke für mehrere Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 35 und 37 an:

Der Prüfer des EUIPO sowie die Beschwerdekammer wiesen das Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. Artikel 7 (1) b UMV teilweise zurück.

Die Farbe Grün sei eine Farbe die einen ökologischen Charakters bzw. Umweltschutz zum Ausdruck bringt, die Farbe Blau sei bekanntlich die Farbe des Meeres und des Himmels . Beide Farben werden sehr häufig zur Kennzeichnung von Produkten verwendet werde, die die Umwelt schützen. Das Zeichen ist somit eine Kombination von zwei Farben, die einzeln betrachtet keine Unterscheidungskraft haben. Ihre Kombination verstärkt lediglich die umweltbezogenen Konnotationen. Außerdem sei die Verwendung von Blau und Grün oder einer Kombination der beiden Farben in der Kraftstoffbranche üblich. Das Zeichen vermittle daher keine eindeutige Botschaft über die Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen, sondern werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein dekoratives Element wahrgenommen.

Das Verfahren wurde jedoch an den Prüfer zurückverwiesen, um den Anspruch auf erworbene Unterscheidungskraft zu beurteilen.

Auch in Österreich war kürzlich die Tankstellengestaltung der OMV Gegenstand einer markenrechtlichen OGH-Entscheidung: Hier geht’s zum Blog-Beitrag.