OLG Wien-Entscheidung vom 22.2.2024, 33 R 136/23x
Sachverhalt:
Der Inhaber der Wortmarke (Unionsmarke)
FOSTER
für Waren der Klasse 5 (Pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Atemwegserkrankungen) erhob Widerspruch gegen die österreichische Wortmarke
NOSTER
ebenfalls für Waren der Klasse 5.
Das Patentamt gab dem Widerspruch statt. Die Zeichen seien einander in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich. Sämtliche Waren der jüngeren und älteren Marke seien einander zumindest ähnlich, teilweise seien sie ident.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs des Inhabers der bekämpften Marke nicht Folge.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, -bild und -sinn Bedacht zu nehmen. Für das Bejahen von Verwechslungsgefahr muss eine Übereinstimmung in einem der drei genannten Kriterien bestehen; dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen.
Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher, kann der Gesamteindruck unterschiedlich ausfallen. Bei einer derart gespaltenen Verkehrsauffassung genügt es, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen dieser Verkehrskreise besteht.
Die Zeichen FOSTER und NOSTER unterscheiden sich nur in ihren Anfangsbuchstaben. Zwar handelt sich bei „F“ um einen Reibelaut und bei „N“ um einen Nasenlaut; diese beiden Konsonanten unterscheiden sich daher in Artikulation und Klang. Im Klang beider Begriffe treten aber sowohl die Vokale, als auch die mittleren Konsonantengruppen „st“ gegenüber dem Anfangskonsonanten dominant hervor, und der Zuhörer wird sich im Zweifel die übereinstimmenden Wortbestandteile „oster“ merken.
Die Waren sind teilweise ident, teilweise ähnlich. Die Waren verbindet auch die gemeinsame spezialisierte Verkaufsstätte (Apotheke) und der Zweck, als körperliche Anwendungen auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden zu wirken.
In der Gesamtbetrachtung bejahte das OLG Wien daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
Auch der unterschiedliche Wortsinn („Foster“ im Englischen für „pflegen“/“Pflege“ vs. „Noster“ im Lateinischen für „unser“) konnte daran nichts ändern, da das OLG Wien davon ausging, dass der Durchschnittskonsument die Bedeutung der Begriffe nicht kennt.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Widerspruchsverfahren im Markenrecht:
Aktuelle Entscheidungen des OLG Wien zu Markenanmeldungen und in Widerspruchsverfahren
OGH: Im Widerspruchsverfahren ist der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit einer Marke nicht zulässig
Aktuelle Entscheidungen des EuG und EUIPO in Markensachen
Aktuelle Entscheidungen des EuG und EUIPO in Markensachen