OGH-Entscheidung vom 21.11.2023, 4 Ob 187/23p

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Inhaberin folgender Bildmarke für Dienstleistungen der Klassen 36 (für Finanzdienstleistungen) und 41 (für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen):

Folgende Wortbildmarke der Antragsgegnerin aus dem jahr 2017 wurde infolge eines Widerspruchs der Antragstellerin bereits gelöscht (siehe Blog-Beitrag):

Danach meldete die Antragsgegnerin erneut eine fast identische Marke an:

Das Patentamt hob die Registrierung auf.

 

Entscheidung:

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurück.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem gemeinschaftsweit einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen.

Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien, die Schätzung, Verwaltung und Vermietung von Immobilien (iwS „Immobilienwesen“) und Dienstleistungen des Bauwesens sowie eines Bauträgers der Vermittlung von Immobilienveranlagungen sind einander ähnlich. Dasselbe gilt für die Ähnlichkeit der Dienstleistungen des Versicherungsmaklers im Immobilienbereich zur Versicherungsberatung.

Die drei hintereinander angeordneten aufstrebenden Balken stellen trotz der von der Antragsgegnerin im Vergleich zum Vorverfahren vorgenommenen Abschrägung der kurzen Seite der Balken statt der bisher kurvigen Ausgestaltung weiterhin das den Gesamteindruck prägende Element dar. In Bezug auf die als ähnlich qualifizierten Dienstleitungen sind sie geeignet, Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

 

Link zur Entscheidung

 

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